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Verleihlizenz

Verfasst: 4. Januar 2013, 17:14
von Ruby
Hallo liebe Spiel Freunde,
Ich bin grad dabei nebenberuflich einen kleinen spieleverleih aufzumachen.(gewerblich)
Meine fragen sind;
Bräuche ich neben dem Gewerbe Schein eine Verleih Lizenz?
Wo bekomme ich diese?
Gibt es Ausnahmeregelungen?

Danke für die Hilfe

MfG
Ruben Fischer

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 5. Januar 2013, 00:40
von VolkerN.
Moin,

was bitte ist denn eine Verleihlizenz ?

Grüsse

VolkerN.

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 5. Januar 2013, 08:27
von widow-s-cruse
Hallo Volker,

BiblioLoad (Büchereiservice) benötigt z.B. Verleihlizenezen von Buchtiteln, um diese bereitstellen zu können. Manche Verlage wollen es nicht, weil sie Umsatzeinbußen früchten.

Ganz unberechtig ist die Frage nicht.

Liebe Grüße
Nils
http://aiblinger-zockerbande.de/

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 5. Januar 2013, 10:57
von Ruby
Hallo,
Ja das ist ja Grade meine frage. Gibt es sowas überhaupt?
Bei DVDs und Videosspielen müssen Videotheken dih auch ne Lizenz zum verleihen haben....
Ist sowas auch für Brettspiele notwendig??

Liebe Grüße

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 5. Januar 2013, 11:21
von STOCKBROT
Frag doch mal in Deiner Stadtbücherei, die verleihen doch auch Spiele. Vielleicht wissen die Bescheid.

Gruß
STOCKBROT

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 5. Januar 2013, 11:59
von widow-s-cruse
Hallo Ruben,

wenn Du bei den Verlagen um eine kostenpflichtige Verleihlizenz für den gewerblichen Einsatz fragst, wird man Dir vermutlich eine Lizenz ausarbeiten. ;-)

Meiner Kenntnis nach unterstützen die Verlage die Büchereien gerne mit Spieleexemplaren. Nach dem Motto Ausprobieren fördert die Verkaufszahlen. Die Büchereien sind aber in der Regel soziale Einrichtungen.
(Aber Bücherei greift auch gerne auf Serviceangebote zurück, bei denen Gesellschaftsspiel für den strapaziösen Verleihbetrieb präpariert werden.)

Andererseits gibt es in Deutschland auch einige Spielecafes, die die Titel mit gewerblichen Interessen ausprobieren lassen. Ich würde bei denen nachfragen, ob sie von den Verlagen Nutzungsauflagen erhalten haben oder ob nicht sogar von den Verlagen Unterstützung geleistet wird.

Triangel, Dresden
Spielwiese, Berlin
Brot und Spiele, Schweinfurt
Bazi-Bar, München ??? gibt es die noch?
Melange, Salzburg

Liebe Grüße
Nils (Hat die Spielbox eigentlich eine Liste mit Spielecafes?)
http://www.facebook.com/AiblingerZockerbande

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 7. Januar 2013, 12:49
von Dicemon
Also die Videotheken haben VerMIETlizenzen die afaik auf den Datenträger bezogen sind, zumnindest musst Du bei Ersatz schnell mehr zahlen als den Ladenkaufpreis.

VerLEIHEn ist nie gewerblich, da per Definition unentgeltlich, das solltest Du berherzigen bevor ein Kunde die Zahlung verweigert. ;)

Der Alex

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 7. Januar 2013, 13:56
von gimli043
Ich würde mal freundlich bei Spiele-Offensive anfragen. Die betreiben ja einen gewerblichen Spieleverleih. Wenn Sie in Dir keine allzugroße Konkurrenz sehenm werden sie Dir sicher weiterhelfen :).

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 7. Januar 2013, 19:56
von Ruby
Hallo zusammen,
Werde mich mal bei den oben genannten unternehmen melden....
Danke allen für die freundlichen und kompetenten Antworten und tips...
Melde mich auch nochmal wenn ich Bescheid weiß...
Falls noch jemand weitere tips hat einfach Posten....

Bis dahin
Ruben

Re: Verleihlizenz

Verfasst: 7. Januar 2013, 22:52
von Bernhard
Hallo Ruby,

ausgehend davon, dass Spiele urheberrechlich geschützte Werke sind, kann ich dich auf den § 17 Abs. 2 UrhG hinweisen.

MfG Bernhard

Hier der Gesetzeswortlaut:

§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.