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Brauchen Organisatoren von Spieleturnieren eine gewerberechtliche Erlaubnis?

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SpieLama
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Brauchen Organisatoren von Spieleturnieren eine gewerberechtliche Erlaubnis?

Beitragvon SpieLama » 22. April 2018, 20:03

Hinweis: Der folgende Artikel von Rechtsanwalt Gregor Theado wurde 2014 auf zuspieler.de veröffentlicht. Mehr dazu unter viewtopic.php?f=63&t=390396.

Tabletop- und Trading-Card-Games-Fans treffen sich immer wieder auf Turnieren, um ihre Kräfte zu messen. Brauchen die Organisatoren solcher Veranstaltungen eine gewerberechtliche Erlaubnis? Der Rechtsanwalt Gregor Theado kennt die Antwort.

I. Hintergrund
Im vergangenen Beitrag wurde festgestellt, dass die Veranstaltung von Turnieren von Trading Card Games und Tabletopspielen die Kriterien eines (verbotenen) Glücksspiels grundsätzlich nicht erfüllen. Denn zum einen wird kein Entgelt im Sinne eines „Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance" gezahlt, sondern ein bloßer Unkostenbeitrag, der sich in keiner Weise auf die späteren Gewinnchancen auswirkt.

Zum anderen sind die Turnierspiele im Wesentlichen nicht überwiegend vom Zufall abhängig, da die Fertigkeiten und das Geschick der beteiligten Spieler letztlich über den Spielausgang entscheiden, wenn auch Zufallselemente, sei es durch zufälliges Kartenziehen oder das Werfen von Würfeln, durchaus prägend wirken.

Nun sieht der Gesetzgeber allerdings nicht nur im Glücksspiel eine zu reglementierende Gefahr. In § 33d der Gewerbeordnung (GewO), welcher überschrieben ist mit „Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit", ist festgelegt, dass das gewerbsmäßige Veranstalten von „Spielen mit Gewinnmöglichkeit" der behördlichen Erlaubnis bedarf.

II. Erlaubnispflichtigkeit vs. Erlaubnisfreiheit
Da der vorliegende Artikel die Veranstaltung von Turnieren durch Händler betrifft, wird natürlich davon ausgegangen, dass die Veranstaltung berufsmäßig ausgeübt und damit zumindest mittelbar dem geschäftlichen Interesse und mithin dem Erwerb des Veranstalters dient. Für die Veranstaltung von Turnieren im rein privaten Bereich oder z.B. auf Wohltätigkeitsfesten wäre natürlich ohne Weiteres eine Erlaubnisfreiheit gegeben, weil dann das Merkmal der „Gewerbsmäßigkeit" nicht erfüllt wäre.

Um eine sachgerechte Antwort auf die Frage finden zu können, ob entsprechende, von Händlern veranstaltete Turniere nun erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei sind, muss zunächst geprüft werden, welche Arten von Spielen überhaupt von § 33d GewO umfasst sind. Anschließend gilt die Aufmerksamkeit etwaigen Sondervorschriften, die – wie so oft – wieder Ausnahmen von der Regel zulassen.

a) Spiele mit Gewinnmöglichkeit – Gewinnspiele – Gibt es da einen Unterschied?
Das Gewinnspiel ist gesetzlich nicht definiert und auch die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, wenn es um die Benennung der charakteristischen Elemente eines solchen Spiels geht.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) spricht sowohl von Preisausschreiben als auch von Gewinnspielen und differenziert mithin offensichtlich. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 661 eine Vorschrift zum Preisausschreiben, wobei man dort nach dem Begriff „Gewinnspiel" vergebens suchen wird.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat einmal festgestellt, dass „ein Preisausschreiben, das keine wirkliche Leistung voraussetzt, sondern bei dem […] die Lösung jedem ohne Mühe möglich ist, […] als eine Art Gewinnspiel anzusehen [ist]" (OLG Hamburg, WRP 1977, 806 f.). Das Landgericht Düsseldorf meint sodann, Gewinnspiele seien „Preisausschreiben im weiteren Sinne" (LG Düsseldorf, WRP 1971, 488 ff.).

Andere meinen, dass unter einem Gewinnspiel ein Spiel zu verstehen ist, bei dem für die Teilnahme kein vermögenswerter Einsatz zu leisten ist und der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt wird (Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, S. 20 Rn. 55 m.w.N.). In dem Entwurf einer EU-Verordnung findet sich sodann die Definition, dass ein Gewinnspiel die „zeitlich befristete Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel [ist], bei dem der Gewinner vor allem durch Zufall ermittelt wird; die Teilnahme ist kostenlos und ist nicht mit einer Verpflichtung zum vorherigen Kauf einer Ware oder der vorherigen Inanspruchnahme einer Dienstleistung verbunden. Nicht als Gewinnspiele dieser Art gelten Glücksspiele mit geldwertem Einsatz, einschließlich Lotterien und Wetten." (Diegmann u.a., a.a.O.).

Betrachtet man die GewO einmal näher, so gewinnt man den Eindruck, das der hier relevante Begriff des „anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit" ein sehr weites Verständnis von Gewinnspielen aufweist und die Vorschrift als eine Art Auffangvorschrift für alle Arten von Spielen mit Gewinnversprechen dienen soll.
Dies zum einen bereits wegen des Wortlauts: das Wort „andere" kann nur so verstanden werden, dass alle Arten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit erfasst werden sollen, die noch nicht von spezielleren Regelungen (wie z.B. eben von Vorschriften außerhalb der GewO wie dem Glücksspielstaatsvertrag oder dem StGB) erfasst sind.

Das deckt sich etwa mit § 33h GewO, welcher in seiner Nr. 3 die Anwendung u.a. des § 33d GewO ausdrücklich für Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB ausschließt oder mit § 33c GewO, der speziell auf Spielgeräte (Automatenspiele usw.) gemünzt ist.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ebenfalls § 33g GewO. Nach dessen Nr. 1 kann für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d GewO durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht.

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Spieleverordnung (SpielV) erlassen, auf welche an späterer Stelle nochmals konkreter eingegangen wird. Zunächst von Interesse für das Begriffsverständnis des „anderen Spiels" ist hier allein, dass in Nr. 2 der Anlage zu § 5a der SpielV von turniermäßig betriebenen „Geschicklichkeitsspielen" die Rede ist.

Was ist denn nun ein Geschicklichkeitsspiel? Schon wieder ein neuer Begriff, den es zu erläutern gilt. Bei einem Geschicklichkeitsspiel lässt sich das Spielergebnis durch körperliche Geschicklichkeit, geistige Fähigkeiten (kombinieren, abschätzen, berechnen, Erinnerungsvermögen, Beherrschung der Spielregeln usw.) sowie Übung und Spielerfahrung maßgeblich beeinflussen. Wenn man es so will, die perfekte Beschreibung dessen, was Trading Card Games und Tabletopspiele in ihrem Kern darstellen.

Das Ergebnis der Begriffsrecherche ist nun, dass wir jetzt wissen, dass § 33d GewO allein auf die Gewinnmöglichkeit des Spiel abstellt. Es ist damit ganz offensichtlich vollkommen egal, ob es sich (nur) um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, ob es allein oder überwiegend vom Zufall abhängt (betroffen wären hier also alle Arten von Glücksspielen, die nicht die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags oder des StGB erfüllen, wie etwa Zufallsspiele ohne Entgelt) und ob ein Einsatz bzw. Entgelt erbracht wird oder nicht.

Nur der Vollständigkeit wegen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gemäß den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des § 33d GewO und der SpielV (sog. SpielVwV) ausnahmsweise solche Gewinnspiele erlaubnisfrei sein können, die „nicht im Zusammenhang mit Geldspielgeräten oder der Veranstaltung eines anderen Spiels angeboten werden, z.B. nur zu Werbezwecken wie sie häufig in Gaststätten veranstaltet werden, […] wenn für die Teilnahme am Spiel weder ein offener noch ein versteckter Einsatz (z.B. über erhöhte Getränke- oder Eintrittsgelder) verlangt wird" (Nr. 2.1.1 SpielVwV). Ganz abgesehen davon, dass diese Vorschrift erheblichen Raum für Interpretationsmöglichkeiten schafft und womöglich im Widerspruch zum Begriffsverständnis aus § 33d GewO stehen könnte, ist sie jedoch für die Frage der Erlaubnisfreiheit von Trading Card Games und Tabletop Turnieren ohnehin unerheblich, weil bei den Turnieren jedenfalls Entgelte in Form von Unkostenbeiträgen erhoben werden.

Als Zwischenergebnis wäre somit festzustellen, dass das gewerbliche Veranstalten von Trading Card Games und Tabletop Turnieren erlaubnispflichtig nach § 33d GewO wäre, da es sich um ein „anderes Spiel" handelt und eine Gewinnmöglichkeit besteht.

b) Erlaubnisfreie Spiele nach der SpielV
Nun ist damit noch nicht das letzte Wort gesprochen. Um die bereits erwähnte SpielV aufzugreifen, lohnt hier ein Blick zunächst in deren § 5a. Darin heißt es unter der Überschrift „Erlaubnisfreie Spiele", dass für die Veranstaltung eines anderen Spiels die Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage der SpielV erfüllt und der Gewinn in Waren besteht.

Die erste Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit also, nämlich dass der Gewinn in Waren besteht, dürfte für die Turniere zutreffen, denn die ausgegebenen Gewinne bestehen allesamt aus Warenpreisen wie Spiel- und Promomaterial, Trophäen o.ä.

Schaut man dann weiter in die Anlage der SpielV, werden nach deren Nr. 1 Buchstabe a) begünstigt vor allem „Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten" veranstaltet werden.

In Nr. 2 der Anlage heißt es sodann, dass Preisspiele die „unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betriebene[n] Geschicklichkeitsspiele [sind], bei denen das Entgelt für die Teilnahme höchstens 15 Euro beträgt".

In Nr. 3 der Anlage werden Gewinnspiele sodann definiert als die „unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern betriebene[n], auf kurze Zeit angelegte[n] Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinns höchstens 60 Euro betragen".

Wenn man die Definitionen der Verordnung liest, so wären die Trading Card Games und Tabletop-Turniere ohne weiteres als Preisspiele einzustufen, da es sich eben um turniermäßig betriebene Geschicklichkeitsspiele handelt und die Unkostenbeiträge in aller Regel unter 15 Euro bleiben. Sollten die Beiträge 15 Euro übersteigen, könnten die Turniere noch immer als Gewinnspiele im Sinne der SpielV gelten, wenn ein einzelner Sachpreis den Wert von 60 Euro nicht überstiege.

Etwas problematischer ist hingegen, wo der Verordnungsgeber solche Preis- und Gewinnspiele nur erlauben wollte. Er spricht insoweit von der Veranstaltung in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Volksfesten, „ähnlichen Veranstaltungen" usw.

Die Intention ist damit klar: Es sollen vor allem die seit jeher praktizierten und zweifelsohne gesellschaftlich anerkannten Spiele auf Festlichkeiten wie z.B. Verlosungen oder aber die typischen Stammtischspielereien (z.B. der Skat-Stammtisch in der Kneipe nebenan) privilegiert werden. Die SpielVwV nennen ausdrücklich als Beispiele erlaubnisfreier Preisspiele das Veranstalten etwa von Canasta-, Billard-, Tischfußball oder Flipperturnieren (Nr. 2.1.2.2 SpielVwV).

Soweit Trading Card Games und Tabletop Turniere auf Conventions und Veranstaltungen ähnlicher Art durchgeführt werden, dürfte somit Erlaubnisfreiheit gelten, da jedenfalls der Geselligkeitsaspekt, auf welchen in der SpielV diesbezüglich angespielt wird, erfüllt wäre.

Bei der Veranstaltung von Turnieren in den Ladengeschäften hingegen fehlt zunächst der Festcharakter. Allerdings dürfte zum einen kein wesentlicher Unterschied etwa zu dem Betreiben von Gewinnspielen in Schank- oder Speisegaststätten bestehen. Denn wenn man auf den ganz ursprünglichen Zweck des Spielerechts abstellt, nämlich den Schutz vor Spielsucht und der Eingrenzung von Kriminalität, so macht es keinen Unterschied, ob in einer Kneipe, einem Restaurant oder eben in einem Fachhandelsgeschäft für Gesellschaftsspiele das Turnier stattfindet.

In beiden Fällen verabreden sich die Teilnehmer letztlich gemeinsam dazu, in gelöster Atmosphäre miteinander zu spielen; die Gefahren für Spielsucht sind bei dem einen nicht höher als bei dem anderen zu bewerten, die Legalität folgt aus der Einhaltung der Vorgaben der SpielV, etwa der Begrenzung der Höhe des Teilnahmeentgelts oder der Sachpreise.

Zum anderen darf der Geselligkeitsaspekt eines Trading Card Games oder Tabletop Turniers nicht außer Acht gelassen werden. Anders als bei kommerziellen Gewinnspielen oder solchen in extra dafür vorgesehenen Spielhäusern wie Casinos etc., tritt der Gewinnaspekt noch immer in den Hintergrund zum eigentlichen Reiz des Turniers, der in der Freude am Spielen des Spiels selbst sowie der Möglichkeit des „Kräftemessens" und nicht zuletzt des gegenseitigen Austausches mit Mitspielern besteht.

Letztlich dürfte somit die Veranstaltung entsprechender Turniere der Intention des Verordnungsgebers gleichkommen und eine Erlaubnisfreiheit gegeben sein.

Wer ganz sicher gehen will, kann und sollte natürlich mit den Behörden in Kontakt treten. Hier bietet die SpielV in § 5a Satz 2 die auf den ersten Blick sicherlich etwas ungewöhnliche Möglichkeit, die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit in Zweifelsfällen durch das Bundeskriminalamt feststellen zu lassen. Auch hier wird wieder deutlich, wie sehr das Spielerecht tatsächlich von dem Gedanken der Kriminalitätsprävention durchwoben ist, wenn für solche Aufgaben das BKA bemüht wird. Eigentlich ein Argument mehr dafür, dass eine Erlaubnisfreiheit bezüglich die Veranstaltung entsprechender Turniere gegeben sein muss, weil ein besonderes kriminelles Potenzial in den von den Veranstaltern unter großen Mühen und mit viel persönlichem Einsatz dargebotenen Turnieren schlicht nicht zu erkennen ist.

III. Ergebnis
Nachdem wir nun wissen, dass Trading Card Games und Tabletop Turniere kein verbotenes Glücksspiel darstellen, sprechen auch die Motive und der Zweck des § 33 GewO und der SpielV dafür, dass auch die gewerbliche Veranstaltung entsprechender Turniere überhaupt keiner behördlichen Erlaubnis bedarf. Schließlich dienen die Turniere überwiegend der Unterhaltung und ein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht ist nicht ersichtlich (vgl. § 33g Nr. 1 GewO).

Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich hingegen mit der für ihn zuständigen Behörde in Verbindung setzen. Für das stehende Gewerbe ist dies hinsichtlich der Frage nach der Erlaubnisfreiheit nach § 5a der SpielV das Bundeskriminalamt. Sollte das BKA unerwarteter Weise eine Erlaubnispflicht bescheinigen, müsste sodann eine Erlaubnis zum Veranstalten des Spiels bei dem örtlichen Gewerbeamt / Ordnungsamt beantragt werden.

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Re: Brauchen Organisatoren von Spieleturnieren eine gewerberechtliche Erlaubnis?

Beitragvon SpieLama » 22. April 2018, 20:11

Ob Spieleturniere vom Glücksspielverbot betroffen sind, beantwortet Rechtsanwalt Gregor Theado unter viewtopic.php?f=45&t=392356&p=436189#p436188.


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