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Sind Spieleturniere vom Glücksspielverbot erfasst?

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SpieLama
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Sind Spieleturniere vom Glücksspielverbot erfasst?

Beitragvon SpieLama » 22. April 2018, 20:06

Hinweis: Der folgende Artikel von Rechtsanwalt Gregor Theado wurde 2012 auf zuspieler.de veröffentlicht. Mehr dazu unter viewtopic.php?f=63&t=390396.

Im Bereich der Gesellschaftsspiele, allen voran bei Trading Card Games sowie Tabletop- und Brettspielen, sind Turniere nicht mehr aus der Szene hinweg zu denken. Diese können Rechtsberatern einige Mühen bereiten. Denn aus dem harmlosen miteinander spielen kann schnell ein süchtig machendes Glücks- und Gewinnspiel werden – so sieht es zumindest der Gesetzgeber.

I. Hintergrund
Im Bereich der Gesellschaftsspiele, allen voran bei Trading Card Games sowie Tabletop- und Brettspielen, sind Turniere seit Jahren nicht mehr aus der Spielerszene hinweg zu denken. Die Turniere werden oftmals von offiziell akkreditierten Händlern entweder unmittelbar in deren Ladenlokalen oder beispielsweise auf Publikumsmessen und Conventions veranstaltet.

Turniere sind unter den Spielern sehr beliebt. Neben der Möglichkeit, neue Mitspieler kennenzulernen oder seine Fähigkeiten im Wettstreit mit alten und neuen Kontrahenten unter Beweis zu stellen, besteht die besondere Verlockung eines Turniers nicht selten in den Sachpreisen, die den Turniersiegern winken.

Viele Verlage und Hersteller bieten ihren Händlern extra zum diesem Zwecke zum Beispiel Exemplare des Spiels sowie besonderes oder gar seltenes Spielmaterial, Promotionmaterial und dergleichen mehr an, welches für die Gewinner (mitunter auch für die Verlierer) bestimmt ist.

Zur Deckung der eigenen Kosten und des mit der Turnierdurchführung verbundenen Aufwandes erheben die Turnierveranstalter von den Teilnehmern in der Regel ein Startgeld, welches im Schnitt eine Hand voll Euro beträgt.

Was nun wenig sonderlich klingt und eine übliche, seit Jahren gängige Praxis darstellt, kann im Einzelfall jedoch den Veranstaltern Magenschmerzen und den betrauten Rechtsberatern einige Mühen bereiten. Denn aus dem harmlosen miteinander spielen kann schnell ein süchtig machendes Glücks- und Gewinnspiel werden – so sieht es zumindest der Gesetzgeber, welcher bundes- wie landesrechtlich das Spiel in einigen seiner Ausformungen der gesetzlichen Kontrolle unterworfen hat. Die Folge: Die Veranstalter bedürfen einer gesonderten Erlaubnis durch die zuständige Behörde; bei Verstößen drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder, schwere Verstöße können sogar Strafen auslösen.

II. Glücksspiel und Gewinnspiel
Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag oder GlüStV) ist ein Staatsvertrag zwischen den deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schafft. Sein Ziel ist es, die Spielsucht zu bekämpfen bzw. ihre Entstehung bereits zu verhindern und hierbei insbesondere den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Hierzu soll das Glücksspielangebot begrenzt und in geordnete Bahnen gelenkt und die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen sichergestellt werden, um so auch betrügerische Machenschaften und sonstige Folge- und Begleitkriminalität illegalen Glücksspiels abzuwehren.

Ein Glücksspiel liegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Definition ist mit dem Glücksspielbegriff in § 284 Strafgesetzbuch (StGB) deckungsgleich (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 10.06.2008, Az. 4 B 606/08, m.w.N.), worin die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel unter Strafe gestellt wird.

Doch wann liegt ein Glücksspiel im Sinne des GlüStV / StGB vor, und wann nur ein (bloßes) Spiel mit Gewinnmöglichkeit?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört zu jedem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ein Einsatz, der in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass er im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt. Voraussetzung ist demnach, dass es sich nicht um einen in jedem Fall verlorenen Einsatz handelt, der lediglich der Mitspielberechtigung dient, sondern aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwächst (vgl. auch VG Trier, Urteil v. 03.02.2009, Az. 1 K 592/08, m.w.N.).

Nach diesem Grundsatz handelt es sich bei Spielen, für welche ein (geringfügiger) Unkostenbeitrag erhoben wird, nicht um Glücksspiel. Der Einsatz ist dann nämlich kein Einsatz im Sinne des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs, weil er lediglich der Mitspielberechtigung dient. Der erhobene Unkostenbeitrag ist für den Teilnehmer auf jeden Fall verloren und seine Gewinnchancen und die Höhe des zu erzielenden Gewinns sind auch nicht von der Höhe der Einsätze der Mitspieler abhängig.

Ein Vergleich kann insoweit mit der Eintrittsgebühr in einen Spielsalon gezogen werden: Auch hier steht dem Eintritt, den man zahlen muss, um überhaupt Zugang zu erhalten, eine Gewinnchance nicht unmittelbar gegenüber; der entrichtete Eintritt ist ungeachtet des späteren Verlaufs verloren und stellt sozusagen die bloße Mitspielberechtigung dar.

Ein weiteres Kriterium des Glücksspiels ist Zufallsabhängigkeit. Bezogen auf Gesellschaftsspiele wie klassische Kartenspiele ist die Rechtsprechung bisweilen in diesem Punkt uneins. So ist Poker bisher überwiegend unter Hinweis auf das vorherrschende Zufallsmoment der Kartenverteilung und die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten zum Kartenblatt der Mitspieler als Glücksspiel eingestuft worden (statt vieler: VG Düsseldorf, Beschluss v. 29.04.2011, Az. 27 L 471/10 m.w.N.).

Beim Skat hat der Bundesfinanzhof in zwei älteren Entscheidungen aufgrund der Umstände des Einzelfalles ein Geschicklichkeitsspiel angenommen und dabei auf die Dauer des Spiels abgestellt. Er hat angenommen, dass beim Skat „über eine gewisse Dauer letztlich der gewinnt, der über die besseren Fertigkeiten verfügt." (BFH, Urteil v. 11.11.1993, Az.: XI R 48/91). Das Risiko der schlechten Karten werde desto mehr ausgeglichen, je länger gespielt werde. Ein Vorherrschen des Zufalls könne man nur bei ganz geringer Spieldauer annehmen. (BFH, Urteil v. 04.05.1951, Az. II 2/51 U).

Mitunter wird ein Überwiegen des Geschicklichkeitsmoments beim Skat allerdings erst ab einer Zahl von 20 bis 30 Spielrunden angenommen (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.11.1963, I C 69 und 72.60). Demgegenüber steht nach Einschätzung der Kölner Richter beim Skat generell wie auch beim Doppelkopf das Zufallsmoment des „guten Blattes" im Vordergrund (LG Köln, Urteil v. 22.10.2009, Az. 31 O 552/08).

Nimmt man die auf den Turnieren gespielten Spiele einmal eingehender unter die Lupe, so kann die Frage nach der Zufallsabhängigkeit nicht einheitlich beantwortet werden, in vielen Fällen mag man sie sogar gänzlich verneinen.

  • Trading Card Games
    Trading Card Games (zu Deutsch: Sammelkartenspiele) sind Kartenspiele zu üblicherweise fantastischen Themen. Im Gegensatz zu den klassischen Kartenspielen wie Skat, Poker oder Bridge existieren in einem Sammelkartenspiel zumeist mehrere hundert verschiedene Karten, die entweder in vorgefertigter Zusammenstellung (sog. „Starter" Packs) oder in Packungen mit mehr oder weniger zufälliger Kartenzusammenstellung (sog. „Booster" Packs) verkauft werden. Ein besonderer Aspekt bei den Trading Card Games ist, dass man die verschiedenen Karten nicht nur zum miteinander spielen verwendet, sondern auch sammelt und tauscht, weil sie unterschiedlichen Seltenheitswert haben.

    Gespielt werden Trading Card Games in der Regel mit zwei Spielern, wobei jeder Spieler mit einer Auswahl aus vielen Karten antritt, die er sich aus seinem Vorrat zusammenstellt. Eine konkrete Auswahl bezeichnet man als ein Kartendeck. Je nach Spiel gelten für die Zusammenstellung dieser Decks unterschiedliche Regeln.

    Turniere in diesem Bereich werden in unterschiedlichen Formaten gespielt: Neben der Wahl des eigentlichen Spielsystems (namhafte Vertreter sind etwa „Magic: The Gathering", „World of Warcraft", „Yu-Gi-Oh", „Pokémon" oder „Duel Masters") wird beispielsweise entschieden, ob man „Constructed" oder „Limited" spielt. Bei Constructed-Formaten stellt jeder Spieler vor dem Turnier aus seinen eigenen Karten ein Deck mit je 60 Karten oder mehr zusammen; Limited-Formate werden nicht mit vorher zusammengestellten Decks gespielt. Stattdessen erhält jeder Spieler auf verschiedene Weisen Karten aus unmittelbar vor Spielbeginn erworbenen Booster-Packs oder Turnierpackungen.

    Zufallselemente bei Trading Card Games gibt es, sie sind jedoch einschränkbar. So kann beim Zusammenstellen des Kartendecks bereits durch die Anzahl (gleichartiger) Karten das spätere Nachziehen im Spiel und die damit verbundene Wahrscheinlichkeit, eine bestimmte Karte zu ziehen oder einen bestimmten Effekt zu erreichen, beeinflusst werden. Einige Karten hingegen erfordern ein zufälliges Ablegen von Karten; viele andere Karten, welche die Spieler verwenden, erlauben aber wiederum, den Ziehstapel gezielt zu manipulieren, Einblick in denselben oder gar in die gegnerische Kartenhand zu nehmen.

    Die Erfahrung zeigt, dass die bewusste und damit vom Spieler selbst zu verantwortende Zusammenstellung des Kartendecks im Vorfeld des Spiels sowie die anschließend angewandte Spieltaktik maßgeblich über Sieg und Niederlage entscheiden, sodass Zufallselemente zwar das Spiel prägen, allerdings nicht zwingend dessen Ausgang bedingen. Wie auch bei den klassischen Kartenspielen mag zudem die Spielzeit Einfluss auf den Zufall nehmen: Je länger gespielt wird, umso stärker entfaltet die durch die Zusammenstellung des Kartendecks gewählte Spieltaktik ihre Wirkung und zufällige Ereignisse treten in den Hintergrund.

  • Tabletop
    Als Tabletop wird ein Strategiespielsystem bezeichnet, bei dem mit Miniaturfiguren (meist handelt es sich um Zinn- oder Kunststofffiguren) auf einer Spielfläche (Tische, Spielbrett, Spielpläne) gespielt wird. Tabletops gehören den sog. Konfliktsimulationsspielen an, das heiß, geschichtliche, aktuelle oder zukünftige Konflikte werden simuliert. Die Spielfläche wird oftmals mit Objekten wie gekauften oder selbst gestalteten Geländeteilen (Gebäude, Hügel, Wälder) angereichert und lässt sich dahingehend noch am ehesten mit Modelleisenbahnlandschaften vergleichen. Die Figuren stammen meist aus vorgefertigten Bausätzen und müssen vor dem Spielen sorgfältig zusammengebaut und aufwändig bemalt oder aber in Form von Sammelfiguren erworben werden. Namhafte Vertreter des Tabletop-Genres sind Spiele wie „Warhammer" und „Warhammer 40k", „Warmachine" und „Hordes", „BattleTech", „Demonworld", „Infinity" oder das auf der Tolkien-Saga basierende „Der Herr der Ringe" Tabletop.

    Mit teilweise sehr komplexen Spielregeln wird versucht, möglichst alle Aspekte einer tatsächlichen Schlacht im Spiel umzusetzen. In vielen Tabletops werden etwa die Moral der Truppe, Vor- und Nachteile von Gelände und Ausrüstung sowie Einheiten mit speziellen Fähigkeiten und Taktiken und die Eigenschaften der verschiedenen Waffen regeltechnisch umgesetzt.

    Gemäß den Regeln werden die Aktionen häufig durch Würfelwürfe begleitet. Viele Systeme nutzen neben gewöhnlichen sechsseitigen Würfeln spezielle Würfel mit anderen Seitenzahlen, einige weniger verbreitete Systeme werden mit Hilfe von Spielkarten gespielt oder nutzen die Kombination aus Würfeln und Karten. Daneben gibt es Systeme, die den Zufall weitestgehend ausschalten und vor allem über den Vergleich von Eigenschaftswerten funktionieren.

    Wenngleich also die meisten Tabletops Zufallselemente in Form von Würfeln oder Spielkarten aufweisen, zeugt bereits ihre Einordnung in den Bereich der Strategiespiele, dass auch hier der Spielausgang maßgeblich nicht vom Zufall, sondern von der richtigen Strategie und Spieltaktik abhängt. So ist vor allem entscheidend, welche Figuren der Spieler aufstellt, welche Manöver er mit ihnen ausführt und welche längerfristigen Taktiken er ausgeklügelt hat. Die Komplexität und Dimension der Spiele zeigt freilich der zeitliche Aufwand: Je nach Spielsystem und Szenariowahl kann ein Tabletop-Spiel eine Stunde bis ganze Tage in Anspruch nehmen. Im Ergebnis kann gesagt werden, dass somit Tabletops – im Generellen – nicht überwiegend vom Zufall, sondern von dem Geschick der beteiligten Spieler abhängig sind.

III. Ergebnis

Mangelt es an den Voraussetzungen des Glücksspielbegriffs, ist ein Turnier dem Grundsatz nach als (bloßes) Spiel mit Gewinnmöglichkeit zu qualifizieren, womit die unerlaubte Veranstaltung eines solchen den Straftatbestand des § 284 StGB natürlich ausschließt.

In diesem Zusammenhang gilt es, sodann gewiss weitere Fragen zu beantworten. Hierzu zählt etwa die Einordnung des Turnierspiels als „anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" im Sinne des § 33d Gewerbeordnung (GewO) und der damit grundsätzlich einhergehenden Erlaubnispflichtigkeit durch die zuständige Behörde, sofern es sich nicht um ein erlaubnisfreies Spiel nach § 5a der zugehörigen Anlage der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (kurz: SpielV) handelt.

Zu prüfen wäre hier insbesondere, ob die Einordnung als „anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" ebenfalls voraussetzt, dass der Zufall die Oberhand im Spielverlauf hat, ob es des Einsatzes von Geldbeträgen bedarf und ob § 33d GewO vielleicht sogar nur für reine Geschicklichkeitsspiele gilt.

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Re: Sind Spieleturniere vom Glücksspielverbot erfasst?

Beitragvon SpieLama » 22. April 2018, 20:09

Ob Organisatoren von Spieleturnieren eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen, beantwortet Rechtsanwalt Gregor Theado unter viewtopic.php?f=45&t=392355&p=436187#p436187.


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