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Brettspiel Apps: Rechtsstreitigkeiten programmiert

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SpieLama
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Brettspiel Apps: Rechtsstreitigkeiten programmiert

Beitragvon SpieLama » 22. April 2018, 20:20

Hinweis: Der folgende Artikel wurde 2012 auf zuspieler.de veröffentlicht. Mehr dazu unter viewtopic.php?f=63&t=390396.

Für zahlreiche Brettspiele gibt es Apps. Die kleinen Programme sind eine große Hilfe. Sie zählen Punkte, erläutern die Regeln oder stoppen die Zeit. Doch die Programmierer der bunten Apps bewegen sich oft in einer rechtlichen Grauzone. Rechtsanwalt Gregor Theado verrät, worauf sie bei der Erstellung der Programme achten sollten und wie man teure Abmahnungen vermeidet.

Hinweis: Der Text ist eine Ergänzung zum Artikel “Digitale Helferlein”, der in der spielbox 6/2012 erschienen ist.

spiele-apps.jpg
Foto: Sebastian Wenzel
spiele-apps.jpg (84.26 KiB) 3100 mal betrachtet

Angenommen ein Programmierer veröffentlicht eine App für ein Gesellschaftsspiel. Er verwendet darin weder die original Grafiken noch Regeln. Muss er den Verlag trotzdem um Erlaubnis fragen?
Es muss geklärt werden, inwieweit die App mögliche Rechte der Spielehersteller tangieren könnte. Hier kommt vor allem das Urheberrecht in Betracht. Es ist zu prüfen, ob und an was der Spielehersteller ein Urheberrecht hat. Sollte das Urheberrecht bestehen, ist zu klären, ob die Inhalte der App das Urheberrecht tangieren, wenn die verwendeten Inhalte weder die Grafiken noch die Regeln eins zu eins übernehmen.

1.1.) Urheberrecht
Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, dass es sich bei dem fraglichen Werk (dem Spiel) um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Wobei die persönliche Schöpferkraft ein gewisses Anspruchsniveau (Gestaltungshöhe) erfüllen muss und das Werk in einer bestimmten Form sinnlich wahrnehmbar gemacht werden muss, zum Beispiel als Bild, Text oder Musikdarbietung. Zentral beim Urheberrechtsschutz ist das ungeschriebene Merkmal der Individualität. Das Werk muss sich von der Masse des Alltäglichen und Gemeinfreien durch eine eigenständige Prägung abheben.

Inwieweit Spiele und Spielregeln – im Sinne der bloßen "Idee" als auch der verkörperten Ausgestaltung, etwa in Form der konkret als Text gedruckten Regeln – darunter fallen, ist eine Sache des Einzelfalls und zum Teil heftig umstritten. Auch kann nicht pauschal "das Spiel" betrachtet werden, sondern es müssen alle seine Einzelteile einzeln analysiert werden. Vielleicht genießen einzelne Covergrafiken Urheberrechtsschutz, die Beispielgrafiken im Regelheft aber nicht. Eventuell ist das ganze Regelheft als solches schützbar, vielleicht nur einzelne Passagen, weil es sich bei den übrigen um bloße Beschreibungen handelt.

Die allermeisten Spielideen (im Sinne des Spielablaufs nach gewissen Regeln) sind sicherlich nicht schützbar, weil es in Deutschland – zu recht und zum Glück – keinen abstrakten Ideenschutz gibt. Die "Gedanken sind frei", ebenso reine Handlungsanweisungen an den menschlichen Geist. Ein Beispiel: Die Idee, dass ein Spieler nur Punkte sammelt, wenn sein Würfelwurf eine Augenzahl von 3 oder mehr zeigt, ist nicht schützbar. Das wäre ja auch fürchterlich, weil andernfalls irgendwer das Monopol auf jegliches Würfeln hätte und jede Nutzung dieses Mechanismus unterbinden könnte.

1.2.) Eingriff in das Urheberrecht
Unterstellt, der Spielehersteller hat ein Recht an den Grafiken, dem Regelheft, sogar der dahinter stehenden eigentlichen Spielidee, nämlich weil die Sachen jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen des UrhG erfüllen und der Spielehersteller sich die Nutzungsrechte von den Beteiligten jeweils hat einräumen lassen.
Dann muss geschaut werden, inwieweit die App in dieses Recht eingreift. Das UrhG billigt dem Urheber (beziehungsweise dessen Lizenznehmern) das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, usw. des Werkes zu, schützt ihn vor unzulässigen Bearbeitungen durch Dritte uvm. (vgl. §§ 15 ff. UrhG, da wird das alles genannt).

Da die Apps die Originalgrafiken und -regeln nicht aufgreifen, bliebe überwiegend zu prüfen, ob eine unzulässige Bearbeitung vorliegt. Die vielfältige rechtliche Kasuistik aufzulisten, wann die Rechtsprechung von einer bloßen (und ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässigen) Bearbeitung und wann von einer (erlaubten) freien Benutzung ausgeht, würde diesen Artikel sprengen. Im Kern kann gesagt werden: Eine freie Benutzung liegt vor, wenn das Vorlagewerk wirklich nur als Vorlage gedient hat und in dem neuen Werk "verblasst", das heißt allenfalls noch in entlehnten Zügen erkennbar ist.

Wenn die Programmierer der Apps eigenständige Hilfswerkzeuge programmieren, sehe ich keine Bedenken, da dies eigenständige Leistungen sind, die lediglich Zusatzinhalte darstellen, aber die Spiele selbst nicht antasten. Bei Kurzregeln könnte man an eine Vervielfältigung oder Bearbeitung der Originalregeln denken, allerdings wird, wie oben beschrieben, die bloße Spielregel im Sinne der Spielidee zu 99,9 Prozent nicht schützbar sein, sodass hierdurch kein Recht beeinträchtigt werden kann.

1.3.) Ergebnis
Wenn die Apps bloß Kurzregeln oder Zusatzprogramme enthalten, ist eine Zustimmung des Herstellers beziehungsweise der Rechteinhaber in aller Regel nicht erforderlich. Je komplexer und umfassender die übernommenen Inhalte sind, umso eher sollten die Programmierer auf Nummer sicher gehen und nachfragen. Die wenigsten Verlage werden sich dagegen sträuben – jede App ist kostenlose Werbung für das Produkt des Verlags und daher betriebswirtschaftlich sinnvoll.

Wenn Originalgrafiken und Layouts (zum Beispiel Spielbretter) verwendet werden, sollte auf jeden Fall eine Zustimmung eingeholt werden. Bei Grafiken, insbesondere Logos, kann man sich zwar auch darüber streiten, ob diese urheberrechtlich geschützt sind. Es gibt aber auch noch den Geschmacksmusterschutz, wodurch man sich Designs schützen lassen kann. Mehr dazu gibt es in diesem und diesem Artikel und diesem Beitrag. Auch Logos können markenrechtlich geschützt sein.

Dürfen Programmierer ihre Apps verkaufen?
Wenn keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden, spricht nichts gegen den Verkauf.

Dürfen Programmierer ungefragt das Logo des Spiels verwenden, wenn sie solche Apps programmieren, sonst aber keine Originalgrafiken verwenden?

Logos können also sowohl urheberrechtlich als auch geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützt sein. Die reine private Nutzung eines fremden Logos ist in der Regel unschädlich.

Das Urheberrecht sieht in § 53 Abs. 1 UrhG vor, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägermedien, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, zulässig sind. Danach wäre die Programmierung einer App, welche urheberrechtlich geschützte Werke der Spielehersteller enthält, und die Verbreitung der App im Familien- und engen Freundeskreis zulässig. Wird die App über einen Store angeboten, wird die private Nutzung bereits überschritten, erst recht, wenn die Apps verkauft werden und damit unmittelbar Erwerbszwecke verfolgt würden.

Das Markenrecht schützt den Inhaber der Marke vor der Benutzung eines identischen oder Verwechselungsgefahr begründeten Zeichens durch Dritte im geschäftlichen Verkehr. Geschäftlich ist hier nicht zwingend nur mit gewerblich gleich zu setzen, sondern geht darüber hinaus. Das Anbieten in App-Stores dürfte meines Erachtens als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr angesehen werden und wäre damit markenrechtlich nicht zulässig.

Das Geschmacksmustergesetz erlaubt die Benutzung (also die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird…) für Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (§§ 38 i.V.m. 40 GeschmmG). Wenn jedoch die Apps in einem Store angeboten werden, verlässt dies den Rahmen des Privatgebrauchs, erst recht bei geschäftsmäßigem Anbieten – was, wie bereits erwähnt, beim Verkauf der Apps auf jeden Fall vorliegt.

Mit welchen Konsequenzen müssen Programmierer schlimmstenfalls rechnen, wenn sie Spielhilfe-Apps veröffentlichen und darin Grafiken sowie Texte aus der Anleitung verwenden,?

Werden Rechte Dritter verletzt, so gleichen sich die Rechtsfolgen der einzelnen Rechte (Urheberrecht, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht) im Wesentlichen. Der Rechteinhaber kann in allen Fällen von dem Verletzer

  • Auskunft über Herkunft und Vertrieb der Erzeugnisse verlangen (vgl. § 101 UrhG, § 19 MarkenG, § 46 GeschmMG, bzw. allgemein § 242 BGB)
  • Beseitigung der Rechtsverletzung, deren Unterlassung und angemessenen Schadenersatz fordern (§§ 97 ff. UrhG, §§ 14 ff. MarkenG, §§ 42 ff. GeschmMG),
  • die Kosten der Abmahnung bzw. der notwendigen Rechtsverfolgung ersetzt verlangen (z.B. ausdrücklich in § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG geregelt oder allgemein nach den Grundsätzen der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. als Schadenersatz)
Die größten Gefahren gehen von den Kosten- und Schadenersatzansprüchen aus. Denn gerade zum Beispiel die anwaltlichen Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Das ist kurz gesagt das Interesse des Verletzten an der Verfolgung seiner Ansprüche, ausgedrückt im einem monetären Wert. Im Bereich des Urheberrechts werden dabei nicht selten Streitwerte im fünfstelligen Bereich angenommen. Das ist je nach Einzelfall unterschiedlich. Bei der Abmahnung wegen eines einzigen kleinen Bildchens legen manche Kollegen schon Gegenstandswerte um die 5.000,00 Euro und mehr zugrunde, gerade wenn es um einen Verbreitungssachverhalt im Internet geht. Die durchschnittliche anwaltliche Gebühr hierauf beträgt allein 391,30 Euro netto; da kommt dann noch die Kostenpauschale von 20 Euro sowie in der Regel Umsatzsteuer drauf. Zusammen mit Schadenersatzforderungen kann daher sogar solch ein schlichter kleiner Verstoß mit einem Bildchen Forderungen in drei- bis vierstelliger Höhe nach sich ziehen.

Die Gerichte sind schon früh auf den Zug aufgesprungen. Ich habe es selten erlebt, dass die Gegenstands- und Schadenersatzwerte auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Eine leidliche, aber leider gängige Praxis.

Abschließend ist zu sagen, dass allerdings die Gefahr, mit solchen Forderungen konfrontiert zu werden, bei den entsprechenden Apps vergleichsweise gering ist. Wie oben dargestellt, dürfte in den allermeisten Fällen überhaupt kein Recht der Hersteller tangiert sein. Ansonsten gilt: lieber erst fragen, auch wenn die meisten Hersteller ein mutmaßliches Interesse an der Verbreitung solcher Apps haben dürften, solange der App-Programmierer keine Konkurrenz betreibt oder sonstwie das Produkt oder den Hersteller mit der App schädigt.

Mache ich mich als Nutzer strafbar, wenn ich eine App kaufe, die gegen das Urheberrecht/Nutzungsrecht verstößt, weil zum Beispiel der Programmierer unerlaubterweise Original-Grafiken verwendet?

Wenn eine App gegen das Urheberrecht verstößt, ist zunächst einmal (zivilrechtlich) die von der App durch das Herunterladen/Kauf erworbene Privatkopie in aller Regel keine legale Privatkopie. Der § 53 Abs. 1 UrhG, den ich schon zitiert hatte, hat nämlich vor einigen Jahren die Ergänzung erfahren, dass nur Privatkopien zulässig sind, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird". Jene Ergänzung sollte vor allem die Tauschbörsennutzungen einschränken: wenn man aus einem Tauschbörsennetzwerk einen Film lädt, weiß man in aller Regel, dass der den Film einstellende Nutzer vom Rechteinhaber gerade nicht die Erlaubnis hat, den Film im Netz zu verbreiten. Dann kann auch die davon gefertigte Privatkopie eben nicht legal sein.

Wenn man die Widerrechtlichkeit der Vorlage kennt und dann bewusst, das heiß vorsätzlich, diese Vorlage herunterlädt oder kauft, macht man sich grundsätzlich strafbar: § 106 Abs. 1 UrhG besagt, dass, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Auch dies muss man aber relativieren, da zum einen ein Vorsatznachweis schwer fallen würde (kennt man die Illegalität nicht, ist man fein raus), zum anderen Urheberrechtsdelikte relative Antragsdelikte sind; das heißt, die Strafverfolgungsbehörden werden nur tätig auf Strafantrag der Verletzten, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Letzteres würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim bloßen einfachen Kauf einer nicht legalen App verneint, daher würde die Angelegenheit überhaupt nicht verfolgt.

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Re: Fan-Apps für Brettspiele: Rechtsstreitigkeiten programmiert

Beitragvon SpieLama » 22. April 2018, 20:23

Unter dem Artikel wurden auf zuspieler.de folgende Kommentare veröffentlicht.


Christian Beiersdorf
3. December 2012

Schön wäre es, wenn Herr Theado das Urheberrecht etwas professioneller und genauer behandeln würde.

1. Das Urheberrecht liegt in dem meisten Fällen nicht beim Verlag sondern beim Spieleautor (!), es sei denn, es handelt sich um eine Eigenentwicklung des Verlags. Das sollte ein Anwalt eigentlich wissen. Verlage haben also in der Regel nur ein NUTZUNGSRECHT. Trotzdem ist es natürlich sinnvoll, zunächst beim Verlag anzufragen, ob dieser auch die Nutzungsrechte für digitale Versionen hält. Ansonsten muss man sich an den Spieleautor wenden, der allerdings in den Ausführungen von Herrn Theado bezeichnenderweise gar nicht vorkommt.

2. Die Ausführungen zum Urheberrecht an Spielen sind relativ dürftig und sachlich nicht zielführend. Dass reine “Ideen” keinen Urheberschutz genießen, betrifft alle Bereiche und ist nicht nur auf Spiele beschränkt. Dass aber Spielregeln und ggf. auch damit verbundene Gestaltungen sehr wohl den Schutz des Urheberrechts genießen, sofern sie die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen, untermauern dagegen eine ganze Reihe höchstrichterliche Entscheidungen.

3. Die Ausführungen, dass daher Spielregeln zu 99,9% nicht schützbar seien (und in der Konsequenz relativ frei verwendet werden dürfen), mag ein Wuschtraum aller möglichen urheberrechtsfeindlichen Gruppierungen sein. Im Kern ist die Aussage schlichtweg falsch, ein Hohn auf das Urheberrecht und für Herrn Theado ein Armutszeugnis. Sie kann nur dazu dienen, Verwirrung bei Urhebern und Verwertern aller Art zu schaffen – egal ob Spieleautoren, Game Designen oder Verlagen.


Gregor Theado
4. December 2012

Sehr geehrter Herr Beiersdorf,

um Ihre Bedenken etwas zu zerstreuen:

zu 1.)
Hier waren Sie zu voreilig. Unter dem Punkt 1.2. habe ich geschrieben:
“Unterstellt, der Spielehersteller hat ein Recht an den Grafiken, dem Regelheft, sogar der dahinter stehenden eigentlichen Spielidee, nämlich weil die Sachen jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen des UrhG erfüllen und der Spielehersteller sich die Nutzungsrechte von den Beteiligten jeweils hat einräumen lassen.”
Ich denke, dass ich damit durchaus den Umstand angesprochen habe, dass die Verlage eben nur Nutzungsrechte wahrnehmen.

zu 2.)
Dass meine Ausführungen nach Ihrer Ansicht “dürftig” sind, mag daran liegen, dass es schwerlich möglich ist, ein komplettes Rechtsgebiet und die dazu ergangene Rechtsprechung auf einer halben Seite präzise und verständlich für jedermann wiederzugeben.

Ich habe zudem nicht bestritten, dass Spielregeln urheberrechtlich geschützt sein können, wenn sie die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Es ist nun einmal Sache des Einzelfalls und kann nicht pauschal vorhergesagt werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, die der abstrakten, nicht konkret verkörperten Spielidee urheberrechtlichen Schutz zuweist, bitte ich Sie im Übrigen, einmal zu benennen, wenn Sie vollmundig von einer “ganzen Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen” sprechen.

zu 3.)
Hier möchte ich zunächst einmal darauf verweisen, um was es ging: die Fragestellung lautete, ob Apps zulässig sind, die “weder original Grafiken noch Regeln” enthalten.

In meiner Antwort habe ich dazu dann geschrieben, dass für den Fall, dass der App-Programmierer insoweit eigenständige Zusätze erschafft, es keine Probleme geben dürfte. Mein 99,9%-Zitat hat sich auf “die bloße Spielregel im Sinne der Spielidee” bezogen und hier ist die Lehr- und Rechtsprechungspraxis eben zum großen Teil anderer Meinung, als Sie es sind und sicherlich auch als ich es bin. Urheberrechtsfeindlichkeit ist wohl das Letzte, was man mir unterstellen mag.

Viele Grüße,
RA Gregor Theado


Christian Beiersdorf
4. December 2012

Meine Bedenken sind mitnichten geringer geworden, Herr Theado. Im Gegensatz zu Ihnen wurde mein Kommentar inzwischen von ausgewiesenen Urheberrrechtsexperten auch als “treffend” bezeichnet.

Und was uns bestimmt nicht weiterbringt, sind schwurbelige Nebelkerzen wie “die bloße Spielregel im Sinne der Spielidee”. Den Unterschied zwischen einer “Idee” (im Kopf) und einem schriftlich definierten Regelwerk, das dann bei entsprechender Schöpfungshöhe auch urheberrechtlich relvant ist, sollten Sie eigentlich aus dem Anforderungsprofil des Urheberrechts kennen.

Ein Zitat aus Wegener/Wallenfels/Kaboth “Recht im Verlag”:
“Der Schutzumfang erstreckt sich bei solchen Werken (gemeint sind “fiktive”) über die bloße sprachliche Darstellung hinaus teilweise auch auf den Inhalt, sofern dieser auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruht. So sind die Fabel und Szenerie,die z.B. einem Roman zugundeliegende konkrete Geschichte mit ihren Figuren, Örtlichkeiten, Handlungsabläufen und Geschehnissen, die sich der Autor ausgedacht hat, dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich.” S. 5/6 – siehe auch BGH GRU 1999, 984, 987 – Laras Tochter.

Hier besteht kein Unterschied zu dem Regelwerk eines Spiels. Auch ist der Gegensatz zur Gebrauchsanleitung zu beachten, dass das Regelwerk eines Spiels lediglich einen Handlungsrahmen vorgibt, der zwar Grenzen setzt, aber auch viel gestalterischen Spielraum läßt. Dies so auszutarieren, dass es auch unter allen Gegebenheiten funktioniert, ist Kunst.


Stefan Kehrer
4. December 2012

Also lieber Herr Beiersdorf, es ist eine Sache die momentane Realität nicht anzuerkennen, eine andere ist es anderen die diese schildern, wie es eben gerade ist, so anzugreifen.

Die ausgewiesenen Urheberrechtsexperten möchte ich sehen, die sollten genauso gut wissen,das in den meisten Fällen eine Spielregel nicht als schützenswert nach dem Urheberrecht betrachtet wird. Und das hat auch gute Gründe.

Analog gilt da auch für andere Bereich des Patentrechts und des Urheberschutzes. Ihre angeführten Argumente sind auch eher ins Reich der Fabel zu verweisen, wie ihr genanntes Beispiel schon zeigt. :rolleyes:

Hier ein guter Artikel dazu, mit weiterführenden Quellen:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/zum-ur ... 18179.html

Der Fabelschutz als solcher wird zwar nicht generell verneint, in den konkreten Fällen bisher, wurde die Schutzwürdigkeit jedoch nicht anerkannt.


Christian Beiersdorf
4. December 2012

Also, lieber Herr Kehrer, der von Ihnen erwähnte gute Artikel, stammt ebenfalls von Herrn Theado – da beißt sich die Katze in den Schwanz.. Ansonsten empfehle ich Ihnen beispielsweise die Lektüre des relativ aktuellen Beschlusses zu einer Einsweiligen Verfügung des LG Leipzig 05 0 905/09 (“Bei Spielregeln handelt es sich um urheberrechtlich gechützte Werke. …”) oder das Urteil des OLG München 29 U 341/93. Dass es bisher nur sehr wenige Urteile in Sachen “Spiel” gab und einige aus anderen Gründen und zumindest eines aus grober Sachunkenntnis entstanden ist, hat ja nichts damit zu tun, dass es kein Urheberrecht für Spiele gibt, sondern dass es bisher nur wenig relevante Fälle gab. Auch die einzelnen Verlage anerkennen die Spieleautoren in den entsprechenden Nutzungsveträgen zu den Spielen als deren Urheber an.

Die Spiele-Autoren-Zunft wird übrigens in Kürze ein umfassendes Gutachten zu diesem Thema veröffentlichen, das von kompetenten Fachjuristen verfasst sein wird.


Stefan Kehrer
4. December 2012

Deshalb ist er nicht weniger gut, Namen sind Schall und Rauch. Der Artikel zeigt doch, dass er eine gewisse Kompetenz in der Sache besitzt, und er führt dort ausführlich auf, was sie ihm hier als zu wenig und Geschwurbel vorgeworfen haben.

Es gibt auch andere Artikel zu dem Thema, die zu ähnlichen Schlüssen kommen. Und aus meiner Sicht ist das auch völlig korrekt. Kultur ist für mich wichtiger als Kommerz, und die kommerzielle Seite hat bisher auch keinen wirklich nachweisbaren Schaden genommen. Selbst die viel zitierten Filme, haben nach einer aktuellen Studie, auch durch offensichtliche Urheberrechtsverletzungen wenn überhaupt nur geringen Schaden genommen. Produktionen abseits des Mainstreams haben sogar durch Tauschbörsen kommerziell profitiert. Aber das hat mit der Thematik hier nur am Rande zu tun.

Die Urteile kann ich nicht bewerten, weil sie online für mich nicht auffindbar sind. Hätten sie vielleicht einen direkten Link?

Und schon wieder ein Vorwurf der groben Sachunkenntnis, nun an die Richter. In anderen Bereichen, wie dem IT-Recht mag dieser Vorwurf berechtigt sein. Aber das Urheberrecht wird schon seit Ewigkeiten durchgehechelt. Und die Urteile gehen auch oft ins Detail.

Das Werk Spiel an sich ist ja problemlos schützbar, aber nicht die Idee, die Regeln sind auch nicht patentierbar, können aber im Wortlaut den Schutz des Urheberrechtes genießen. Es wäre in Europa ratsam, wenn man sich dem Fair Use Begriff mehr zu Herzen nehmen würde. Das Urheberrecht entwickelt sich immer mehr und mehr zu einem Hemmschuh für die Kultur, und diesen Weg muss man wirklich nicht weiter gehen.

Am Ende geht es doch nur um die Verwertungsrechte, die mit den Urheberrechten verknüpft sind, und das zu Lasten der Allgemeinheit.


Christian Beiersdorf
4. December 2012

Richtig! Es geht um das Urheberrecht und die darauf basierenden Verwertungsrechte. Davon lebt die Kultur und davon leben die Urheber, und sie werden ihre Rechte deshalb auch entsprechend verteidigen. Die sog. Allgemeinheit, die im Namen einer selbstgerechten Freiheit alles für lau haben will – auf die können wir getrost verzichten.
Stefan Kehrer
4. December 2012

Was hat Fair use denn bitte mit Kostenlos zu tun? Und seit wann ist Kultur mit Kapitalismus unabdingbar verknüpft? Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit.

Die Freiheitsrechte, stehen über Gewinnerzielungsabsichten, auch wenn man heute immer mehr den Eindruck bekommt dem wäre nicht so. Kulturschaffende müssen deshalb noch lange nicht verhungern.

Eine freie Kultur, ist zentraler Bestandteil einer freien Gesellschaft, und auch wenn einem die Verwerter einem etwas anderes weiß zu machen versuchen, sind die Urheberrechte mehr von deren Seite, als von Seiten der Konsumenten gefährdet.


Gregor Theado
5. December 2012

Sehr geehrter Herr Beiersdorf,

Sie unterstellen mir nun mehrfach, mehr oder minder deutlich, ich sei inkompetent im Bereich des Urheberrechts. Das mag ja Ihre Auffassung sein, auch wenn ich Ihren Groll auf mich leider nicht nachvollziehen kann.

Was die Ausgangslage betrifft, um die es hier geht, schießen Sie mittlerweile nun wirklich am Ziel vorbei. Sie warfen mir vor, meine Angaben seien “dürftig”, hätten etwas “genauer” sein sollen. Ich habe Ihnen versucht, darzulegen, dass Sie zunächst offensichtlich meinen Beitrag schlicht nicht richtig gelesen haben (Stichwort Nutzungsrechte). Ich habe dann versucht, zu erklären, dass es schwerlich möglich ist, in einem kurzen Beitrag allzu tief ins Detail zu gehen. Wenn ich probiere, zum besseren Verständnis genauer zu definieren, von was ich geredet habe, nennen Sie dies nun “schwurbelige Nebelkerzen”.

Sie sprechen sodann den sog. Fabelschutz an, wonach auch eine nicht verkörperte Idee bzw. ein Ideen-Konglomerat, vergleichbar mit einer Romangeschichte, ihren Handlungsabläufen und ihren Figuren in der Gesamtheit, geschützt sein kann. Verzeihen Sie mir die Spitze, aber offenbar halten Sie es häufiger nicht so genau mit dem Lesen, denn wenn Sie meinen auch auf anwalt.de veröffentlichten und von Ihnen wohl ebenfalls nicht für sachdienlich eingestuften Artikel zum Schutz der Spielidee genauer gelesen hätten, würden Sie sich erinnern, dass ich exakt diesen Fabelschutz als Möglichkeit erkannt habe, wie man das nicht verkörperter Spiel in seiner Gesamtheit womöglich dem Urheberrechtsschutz zugänglich machen kann (vgl. unter dem Abschnitt “Der urheberrechtliche Schutz der Spielidee in der juristischen Literatur”, unten am Ende, bzw. auch die Zusammenfassung im “Fazit”).

Ich weiß also ehrlich gesagt nicht, worüber wir bzw. Sie hier eigentlich streiten?

Ihre “ausgewiesenen Urheberrechtsexperten” (Entschuldigung, aber das Gleiche könnte ich auch schreiben bzw. habe ich – allerdings unter entsprechender Quellennennung – unlängst in meinem anderen Artikel schon getan) ändern insoweit wenig. Zu einer juristischen Begutachtung zählt es übrigens nicht nur, die eigene Meinung zu belegen, sondern auch die gegensätzlichen, anderen Meinungen zu beleuchten. Fassen Sie meine Arbeit daher bitte nicht als urheber- oder gar spieleautorenfeindlich auf, nur weil ich die (m.E.) herrschende Literaturmeinung dort wiedergebe, die überwiegend kategorisch einen Schutz für die nicht verkörperte Spielregel/Spielidee verneint.

Die von Ihnen bereits angesprochene “höchstrichterliche” Rechtsprechung (wenn wir schon “präzise” sein wollen, dann bitte auch mit diesem Terminus: gemeint wäre damit nämlich BGH-Rechtsprechung und nicht die der Instanzgerichte, allenfalls noch der Oberlandesgerichte, falls diese letztinstanzlich entscheiden), die Sie sodann einmal näher erläutern, kann ich leider nicht kommentieren, da die Entscheidungen dem Anschein nach nicht veröffentlicht wurden und mir daher nicht zugänglich sind. Zu dem zitierten Satz des LG Leipzig “Bei Spielregeln handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke” haben sich in der Entscheidung sicherlich noch andere Sätze gesellt, wie etwa “..sofern es sich um eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG handelt” – Gerichtsentscheidungen sind immer im Gesamtzusammenhang und im Kontext zu lesen. Dann sind wir wieder bei der Ausgangssituation, wonach es eben auf den Einzelfall ankommt. Ich denke, hier sind wir uns beide ja mittlerweile – oder waren es vielmehr schon von Anfang an – einig.

Ich denke, wir streiten im Grunde für das Gleiche. Ich würde mir für die Zukunft daher gerne eine konstruktive, fachliche Diskussion wünschen, und kein billiges web 2.0 bashing mit entsprechenden Diffamierungen und Unterstellungen, was ich von Ihnen angesichts Ihres Werdegangs und Ihrer Erfahrung ehrlich gesagt als Letztes erwartet hätte.

Mit freundlichen Grüßen
RA Gregor Theado


Gerhard Junker
5. December 2012

Zwischengefragt: Was ist nur (unter 1.2 Eingriff in das Urheberrecht) mit ein “eigenständiges Hilfswerkzeug” gemeint? Wie kann es “lediglich Zusatzinhalte” geben? Und sind “Kurzregeln” ohne die Originalregeln überhaupt denkbar? Sehr geringschätzig wirkt auf mich die Formulierung, dass “die bloße Spielregel im Sinne der Spielidee zu 99,9 Prozent nicht schützbar” sei. Und fragwürdig, dass “hierdurch kein Recht beeinträchtigt werden kann”. Das mag in der Rechtsauslegung und Rechtssprechung begründbar und begründet sein.

Wenn aber ein Programmierer eine Spielhilfe für ein Spiel erstellen möchte (oder dies bereits getan hat) und die Spielhilfe in irgendeiner Form (selbes Logo, Name des Spiels nur als textlicher Hinweis etc.) auf das Spiel referenzieren soll, dann akzeptiert er die unumstößliche Tatsache, dass seine Spielhilfe bzw. die App nur in Verbindung mit dem Spiel “auffindbar” ist und sinnvoll verwendet werden kann. Ja, überhaupt erst durch das Spiel eine Daseinsberechtigung erhält. Die logische Konsequenz ist für mich – wenn man nicht nur das Euro-Zeichen vor Augen, sondern auch Ehre im Bauch hat -, vor Erstellung (oder Veröffentlichung) den Autor des Spiels bzw. den Verlag zu kontaktieren, der die Nutzungsrechte hält.

Daraus folgen drei Möglichkeiten:
Der Programmierer einigt sich darauf, dass er die Spielhilfe unter Verwendung von Name und Logo – vielleicht sogar von originalen Grafiken, den Spielregeln (gleichgültig ob Kurz- oder Langfassung) – auf seine Kosten erstellen darf, für die kommerzielle Verwertung aber auch keine Lizenzgebühren an den Verlag bezahlen muss. Oder er einigt sich mit dem Verlag auf eine entsprechende Gebühr. Oder er erhält keine Erlaubnis dafür bzw. ist nicht bereit Gebühren zu bezahlen – und verzichtet deshalb auf eine Veröffentlichung.

Wer es ohne diese Möglichkeiten zu beachten auf einen Rechtsstreit ankommen lassen will, bitte. Will man die Sachlage nicht unnötig verkomplizieren, dann ist für mein Empfinden allerdings nicht mehr als die oben geschilderten drei Möglichkeiten zu beachten. Und das mit dem angenehmen Nebeneffekt, dass die Gerichte entlastet werden und alle Beteiligten mehr Zeit zum spielen haben. :rolleyes:
Christian Beiersdorf
5. December 2012

Tut mir leid, wenn Sie sich auf den Schlips getreten fühlen, Herr Theado. Aber einige Ihrer Äußerungen, die ich auch konkret benannt habe, rufen nun mal Widerspruch und Zweifel hervor. Offenbar unterstellen Sie ja 99,9% der Spielregeln, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Das zeugt m.E. nicht gerade von Kenntnis der Sachlage.


Stefan Kehrer
7. December 2012

Herr Theado fühlt sich zu Recht auf den Schlips getreten. Die von ihnen angesprochene Sachlage gibt es eben nicht, worauf her Theado und ich sie auch hingewiesen habe.

Wie Herr Theado schon erwähnte, kann man die Urteile die sie angeführt haben nicht bewerten, da sie offensichtlich nicht veröffentlicht wurden. Die veröffentlichten Urteile sind aus meiner Sicht bisher mehrheitlich recht eindeutig ausgefallen, die Kriterien die dort aufgeführt werden, sind eigentlich immer recht ähnlich.


Günter Cornett
11. December 2012

Das BGH-Urteil von 1961 verdient es, etwas ausführlicher zitiert zu werden, als im oben verlinkten Artikel von gregor Theado:

BGH v. 17.Okt.61 IZR 24/60 “Zahlenlotto”

“Nun genießen zwar Spielerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln den Anforderungen genügen, die .. an ein Schriftwerk zu stellen sind. … Voraussetzung … ist aber, daß die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine … ausreichende eigenpersönliche Gestaltung erkennen läßt. Die erforderliche schöpferische Eigenart braucht dabei nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben (…). ”

Das Urheberrecht schützt eine Spielanleitung auch unabhängig von der sprachlichen Form, sofern der darin beschriebene Inhalt ausreichend individuell ist. Das sehe ich bei den meisten Spielen als gegeben an. Schwierig ist es oftmals bei sehr einfachen Spielen, insbesondere bei reinen Kinderspielen (Vorschulalter), die oftmals auf einem einfachen Prinzip beruhen und mitunter nicht viel mehr sind als einfache Übungen ohne Entscheidungsmöglichkeiten. Die Individualität liegt dann häufig weniger im Regelwerk sondern in der konkreten Umsetzung, so dass eine Umgestaltung des Materials bei Beibehaltung des Regelwerks urheberechtlich gesehen ein anderes Spiel ergeben kann.
Beim Großteil der Spiele verhält es sich aber anders. Die Wechselbeziehungen zwischen Lokalitäten (z.B. auf dem Spielplan), den Spieleelementen (Karten, Figuren, Rollen, etc.) und einzelnen Regeln bilden die Fabel.

Mehr darüber im Artikel eines weiteren selbsternannten Experten (meine Wenigkeit):
http://www.reich-der-spiele.de/specials ... heberrecht

@Stefan Kehrer:
Deine Ausführungen sind mir zu offenkndig ideologisch begründet.
Freiheitsrechte stehen über Gewinnerzielungsabsichten?
Komisch, dass solche ‘Argumente’ so massiv gegen Künstler angewandt werden, aber nie gegen Firmen wie Aldi oder bsp.: die katholische Kirche.

Künstler, die versuchen, von ihrer Kunst zu leben, werden als üble Kapitalisten verschrien, nur damit Leute wie Kim Schmitz u.a. kostenlos Verwerter sich eine goldene Nase verdienen können.

Der Künstler nutzt niemanden aus. Denn derjenige, der die Kunst gern genießen möchte, muss – anders als beim Lebensmittelladen – nicht hungern, wenn er auf die Leistung des Künstlers verzichtet. Und wenn die Leistung des Künstlers so gering schätzt, dass sie nichts wert sei, dürfte er wohl im Handumdrehen selbst ein entsprechendes Kunstwerk schaffen


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