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Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 1. April 2007, 01:02
von Tom
Hallo,

habe gerade bei einem großen internationalen Internetauktionshaus einige Edelausgaben bekannter Spiele gefunden. Darunter Titel wie "Abalone", "Mastermind" usw.
Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob so etwas überhaupt erlaubt ist?
Darf man einfach "Edelausgaben" also Nachbauten versteigern? Der Anbeiter (will hier jetzt keine Namen nennen) scheint im großen Stil zu tun ... kann es sein, dass er die Rechte erworben hat (steht aber nichts in der Versteigerung). Auf alle Fälle benutzt er die Originaltitel.

Ich bin auf alle Fälle etwas verwundert, weil ich ganz klar gesagt hätte, so etwas ist nicht erlaubt. Habe ich etwas übersehen? Denn normalerweise hätte ich gesagt, dass so ein Anbieter bei eBay nicht lange "online" wäre.

Wer weiß mehr?

Tom

Re: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 1. April 2007, 03:19
von Grzegorz Kobiela
Meiner Meinung nach ist das ohne explizite Genehmigung der Rechteinhaber (Verlag + Autor) verboten, da es eine Urheberrechtsverletzung ist. Was sollen sich Autor und Verlag denken? Da will einer ohne Erlaubnis auf ihrem Erfolg aufbauend Geld machen... Schon zienlich dreist.

Aber da ich kein Experte bin, ist das, was ich sage, nicht unbedingt richtig. Ich wollte nur meine Meinung kundgeben.

RE: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 1. April 2007, 07:02
von Hartmut
> Darf man einfach "Edelausgaben" also Nachbauten
> versteigern? Der Anbeiter (will hier jetzt keine Namen
> nennen) scheint im großen Stil zu tun ... kann es sein,
> dass er die Rechte erworben hat

Klar kann das sein, warum denn auch nicht? Und wenn nicht er (Händler), so doch womöglich ein anderer (Hersteller). Was hindert Dich an einer Unschuldsvermutung? Und in einer Ebayauktion oder sonstwo im Geschäftsleben detailliert ausgebreitete Legitimationen zu erwarten geht doch wohl etwas weit.

Hartmut (aus dem Schlaf gerissen, aber aus anderen Gründen ;-)

RE: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 1. April 2007, 09:43
von Tom
Hallo Hartmut,

habe jetzt den letzten Satz nicht ganz kapiert (bin wohl noch nicht wach).
Mich hat bei der Auktion nur verwundert, dass zwar der Name des Spieles übernommen wurde - aber nichts etwas davon stand, dass es mit Genehmigung des Verlages geschieht. Ich glaube, wenn die Genehmigung vorliegen würde, hätte der Hersteller groß darauf hingewiesen. Aber ich kann mich natürlich irren.

Ich war nur neugierig, weil mich interessiert, ob das erlaubt ist (jetzt einmal ungeachtet des konkreten Falles) ein Spiel (auch ohne Genehmigung) in einer veränderten Luxusausgabe zu verkaufen. Vielleicht gibt es da ja einen Paragraphen von dem ich nichts weiß.

Gruß

Tom

RE: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 1. April 2007, 10:09
von Thomas
Tom schrieb:
> Ich war nur neugierig, weil mich interessiert, ob das erlaubt
> ist (jetzt einmal ungeachtet des konkreten Falles) ein Spiel
> (auch ohne Genehmigung) in einer veränderten Luxusausgabe zu
> verkaufen. Vielleicht gibt es da ja einen Paragraphen von dem
> ich nichts weiß.

Ganz allgemein ist zunächst mal all das erlaubt, was nicht verboten ist. Wir müssen uns also konkret anschauen, welche Rechte ein Hersteller einer "veränderten Luxusausgabe" verletzen könnte und prüfen, ob er diese tatsächlich verletzt:

Da gibt es zum einen das Urheberrecht. Dieses bezieht sich meines Wissens auf konkrete geschaffene Werke. Reine (Spiel-)Ideen sind wohl nicht geschützt. Außerdem verfällt das Urheberrecht nach ca. 75 Jahren nach dem Tod des Urhebers.

Dann gibt es einen Titelschutz oder Markenschutz. Dieser bezieht sich nur auf die Produktnamen (bzw. auch auf Bildmarken, Logos, ...). Wer eine Spielidee nachmacht, dabei aber einen anderen Namen wählt (Statt "4 gewinnt" bswp. "4 in einer Reihe" oder "Alle 4"), hat mit dem Titelschutz/Markenschutz - soweit ich das als juristischer Laie verstanden habe - kein Problem.

Und dann würden mir noch Patente einfallen, die im Spielebereich zwar eher selten auftreten, aber es gibt sie und dann wären konkrete Spielmechanismen (z.H. das Tappen von Spielkarten) geschützt und dürften nicht übernommen werden.

Außerdem gibt es das Wettbewerbsrecht. In diesem Bereich wäre es kritisch, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder ein unlauterer Wettbewerb betrieben wird. Versucht man also die Bekanntheit eines fremden Produktes für seine eigene Ware zu nutzen, kann dies wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Ob es noch weitere Rechtsbereiche gibt, die man betrachten müsste, will ich nicht ausschliessen. Ich bin kein Jurist und das obige ist nur meine Meinung; wer rechtsverbindliche Antworten braucht, sollte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens fragen.

RE: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 1. April 2007, 12:26
von Hartmut
"Tom" hat am 01.04.2007 geschrieben:
> Hallo Hartmut,

Hallo Tom,

> habe jetzt den letzten Satz nicht ganz kapiert (bin wohl
> noch nicht wach).

Den hier? "Und in einer Ebayauktion oder sonstwo im Geschäftsleben detailliert ausgebreitete Legitimationen zu erwarten geht doch wohl etwas weit."

Beispiel: Ich frag meinen Spielwarenhändler doch auch nicht, ob der Lego-Kasten mit dem Starwars-Raumschiff die Zustimmung von George Lucas hat. Und wenn ich es täte, so würde er mir dies ehrlicherweise auch nicht unbedingt direkt beantworten können.

Da ist nun ein Händler mit einem hübschen Abalone, das nicht aus den üblichen Quellen stammt. Na und was sagt das über die Rechtslage aus? Garnichts. Interessiert mich das als Käufer? Eher wenig. Kann doch sein, dass Hersteller XY sich dafür die Genehmigung hat geben lassen - oft sicher auch kostenfrei - damit das Spiel somit weiter an Popularität gewinnt. Kann natürlich auch sein, dass er das ohne Genehmigung tut, was dann vermutlich nicht rechtens wäre. Mein grundsätzliches Misstrauen wecken solche Angebote jedenfalls nicht. Ist ja nicht so, als ob einer aktuelle Kinofilme auf DVD auf Ebay vertickert.

Hartmut

RE: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 1. April 2007, 15:00
von Günter Cornett
Thomas schrieb:
>
> Tom schrieb:
> > Ich war nur neugierig, weil mich interessiert, ob das erlaubt
> > ist (jetzt einmal ungeachtet des konkreten Falles) ein Spiel
> > (auch ohne Genehmigung) in einer veränderten Luxusausgabe zu
> > verkaufen. Vielleicht gibt es da ja einen Paragraphen von dem
> > ich nichts weiß.
>
> Ganz allgemein ist zunächst mal all das erlaubt, was nicht
> verboten ist. Wir müssen uns also konkret anschauen, welche
> Rechte ein Hersteller einer "veränderten Luxusausgabe"
> verletzen könnte und prüfen, ob er diese tatsächlich verletzt:

Jo, ein Link zum Händler wäre hier ganz hilfreich. Mag sein, dass er Abalone produzieren darf, mag sein, dass er Abalone irrtümlich für einen urheberrechtsfreien Klassiker hält.

> Da gibt es zum einen das Urheberrecht. Dieses bezieht sich
> meines Wissens auf konkrete geschaffene Werke. Reine
> (Spiel-)Ideen sind wohl nicht geschützt. Außerdem verfällt

Was gemeinhein als Spielidee bezeichnet wird (alles Nichtmaterielle an einem Spiel, das konkret ausgearbeitetes Regelwerk) genießt im Gegensatz zur bloßen Idee (Gedanke, Einfall, man könnte ja mal) sehr wohl Urheberrechtsschutz (bei ausreichender Schöpfungshöhe). Siehe auch mein Beitrag von letzter Woche zu dem Thema.
http://www.spielbox.de/phorum4/read.php4?f=1&i=166839&t=166837

> das Urheberrecht nach ca. 75 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Jo, genau sind es zwischen 70 und 71 Jahren. Der urheberrechtliche Schutz endet in Deutschland 70 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Urheber verstorben ist.

> Dann gibt es einen Titelschutz oder Markenschutz. Dieser
> bezieht sich nur auf die Produktnamen (bzw. auch auf
> Bildmarken, Logos, ...). Wer eine Spielidee nachmacht, dabei
> aber einen anderen Namen wählt (Statt "4 gewinnt" bswp. "4 in
> einer Reihe" oder "Alle 4"), hat mit dem
> Titelschutz/Markenschutz - soweit ich das als juristischer
> Laie verstanden habe - kein Problem.

Theoretisch ist das richtig. M.W. musste Parker aber mal das Spiel Logo umbenennen, weil Lego Einwände erhob.

> Und dann würden mir noch Patente einfallen, die im
> Spielebereich zwar eher selten auftreten, aber es gibt sie
> und dann wären konkrete Spielmechanismen (z.H. das Tappen von
> Spielkarten) geschützt und dürften nicht übernommen werden.

In den USA gibt es m.W. ein Patent aufs Tappen. In Deutschland wäre das wohl nicht möglich.

> Außerdem gibt es das Wettbewerbsrecht. In diesem Bereich wäre
> es kritisch, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder ein
> unlauterer Wettbewerb betrieben wird. Versucht man also die
> Bekanntheit eines fremden Produktes für seine eigene Ware zu
> nutzen, kann dies wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Es geht nicht nur um die Bekanntheit eines Produktes.
Leistungsübernahme wäre ein weiterer Punkt.

> Ob es noch weitere Rechtsbereiche gibt, die man betrachten
> müsste, will ich nicht ausschliessen. Ich bin kein Jurist und
> das obige ist nur meine Meinung; wer rechtsverbindliche
> Antworten braucht, sollte einen Rechtsanwalt seines
> Vertrauens fragen.

Jo, das gleiche gilt für meine Antworten.

Gruß, Günter

RE: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 1. April 2007, 15:24
von Tom
Hallo Günter,

hier ist der Link:

http://cgi.ebay.de/Abalone-EXKLUSIV-aus-Holz-Strategiespiel-fuer-2-NEU_W0QQitemZ180102776185QQcategoryZ22152QQrdZ1QQcmdZViewItem

Ich glaube, dass der Hersteller (der hier auch der Verkäufer ist)
das Spiel (und auch Mastermind) fälschlicherweise für einen Klassiker hält ...

Gruß

Tom

RE: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 2. April 2007, 11:14
von Marten Holst
Moin,

es sollte in einigen Dingen in so weit interessieren (keine Ahnung, ob das hier auch gilt), als dass man an einigen Dingen kein Eigentum erwerben kann. Sprich: ein geklautes "illegal" hergestelltes Ding kann Dir einfach wieder abgenommen werden, und dann bekomm mal Dein Geld zurück. Das gilt insbesondere, wenn man was schiefes riechen können müsste.

Tschüß
Marten

RE: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 2. April 2007, 11:44
von Niccolo
Thomas schrieb:

> Ganz allgemein ist zunächst mal all das erlaubt, was nicht
> verboten ist.

Ausgesprochen bedenkliche Einstellung.

Re: Edelausgaben verkaufen - ist das erlaubt?

Verfasst: 2. April 2007, 11:58
von Peter
Hallo,

die erwähnte Edelausgabe von Abalone ist mir schon vor über einem Jahrzehnt in einem kleinen Laden für Geschenkartikel und Spiele begegnet.
Zudem meine ich mich zu erinnern, dass vor längerer Zeit im Schmidt-Katalog (damaliger Vertrieb) solche Holzausgaben aufgeführt waren.

Ich tue mich deshalb schwer, hier etwas Böses zu unterstellen. :-)

Peter

bedenkliche Einstellung oder rechtsstaatliches Prinzip?

Verfasst: 2. April 2007, 12:05
von Thomas
Niccolo schrieb:
>
> Thomas schrieb:
>
> > Ganz allgemein ist zunächst mal all das erlaubt, was nicht
> > verboten ist.
>
> Ausgesprochen bedenkliche Einstellung.

Findest du? Ich halte es nur für eine umgangssprachliche Formulierung von [i]nulla poena sine lege[/i], einem - wie ich finde - sehr wichtigem rechtsstaatlichen Prinzip, welches auch im Artikel 103 unseres Grundgesetzes verankert ist:

"(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."
http://dejure.org/gesetze/GG/103.html

RE: bedenkliche Einstellung oder rechtsstaatliches Prinzip?

Verfasst: 2. April 2007, 12:27
von Marten Holst
Moin,

ich denke, Ihr habt beide Recht. "Nulla poene sine lege" ist - so bedauerlich das auch immer im Einzelfall sein mag, wenn Verhaltensmuster auftreten, die gar nicht gehen - ein ganz wichtiger Grundsatz gegen Willkür und damit für gesunden Umgang miteinander.

Gleichzeitig führt aber leider diese Einstellung dazu, dass viele Leute bewusst am Limit segeln, Dinge tun, von denen sie genau wissen, dass sie "so nicht erwünscht sind", aber eben den Buchstaben folgen, die nicht jeden Einzelfall erfassen können, und nicht dem Geist.

In vielen Sportarten - und vergleichbarem - gilt deswegen diese Regel auch explizit so nicht. Entweder es wird darauf verwiesen, dass Geist der Regel höher denn Wortlaut zu setzen sei, oder es existiert die schöne Metaproblematiken erzeugende Regel, dass der bewusste Gang an die Grenzen einer Regel bereits ein Regelverstoß sei.

Alles in allem: im wirklichen Rechtsleben ist dieses ein unverzichtbarer Grundsatz, ähnlich dem leider kürzlich durch Bild abgeschafften "in dubio pro reo", wer aber tagtäglich so denkt und handelt, den vermisse ich aber auch nicht, wenn er in 'ne offenen Gullyöffnung fällt.

Tschüß
Marten

Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Verfasst: 2. April 2007, 22:02
von Carsten Wesel | FAIRspielt.de
Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Re: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Verfasst: 3. April 2007, 00:44
von Tom
Carsten Wesel | FAIRspielt.de schrieb:
>
> Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht
> mehr zum Verkauf steht.

Ich habe nix damit zu tun ...

Gruß

Tom

Re: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Verfasst: 3. April 2007, 08:04
von Thomas
Carsten Wesel | FAIRspielt.de schrieb:
>
> Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht
> mehr zum Verkauf steht.

Dafür stehen weiterhin zum Verkauf: Mensch ärgere dich nicht, Halma, 4 Gewinnt, Triomino, Master Mind, Malefiz, ... - alles als "Edelausgabe" in Holz. Anscheinend sthet nur der Artikel, der hier diskutiert wurde, urplötzlich nicht mehr zum Verkauf.

Re: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Verfasst: 3. April 2007, 09:43
von Günter Cornett
Bevor das jetzt ein Monster-Spekulierthread wird:

Ich hab dem Anbieter eine kurze Info per Email geschickt, weil ich denke, dass das sowohl in seinem Interesse ist, als auch im Interesse des Autors bzw. Markeninhabers von Abalone. Der Anbieter ist imho der geeignetere Ansprechpartner als die Forums-Gerüchteküche. :)

Angenommen auf meiner Seite wäre etwas nicht in Ordnung, dann wäre ich auch für einen Hinweis dankbarer als für eine öffentliche Diskussion, von der ich nichts weiß.

Gruß, Günter

Re: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Verfasst: 3. April 2007, 18:49
von Tom
Hallo Günter,

du bist ja lustig :)
Ich wollte ja zuerst eine ganz allgemeine Information.
Dann sagst du, dass du nur mit konkretem Link mehr zu der Sache sagen könntest.
Und dann sagst du nicht mehr zu der Sache, sondern wendest dich direkt an den Anbieter und erklärst hier die Diskussion als unnütz, falsch und beendet.

Wie gesagt ich wollte eine allgemeine Information. Da wende ich mich doch nicht an der Hersteller und frage, ob das überhaupt legal ist, was er da macht. Dann hätte er vielleicht "Ja, ist legal" gesagt und ich wäre keinen deut schlauer (denn woher soll ich wissen, ob das richtig ist (besonders dann, wenn er weiss, dass er etwas illegales tut)).

Aber auf alle Fälle bin ich jetzt schlauer. Es ist wohl nicht rechtens. Aber eine - doch etwas ketzerische Frage an dich - hast du dem Anbieter auch wegen Jenga, Mensch ärgere dich nicht, Mastermind, Malefiz usw. bescheid gesagt ...

Gruß

Tom

Re: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Verfasst: 4. April 2007, 01:04
von Günter Cornett
Tom schrieb:
>
> Hallo Günter,
>
> du bist ja lustig :)
> Ich wollte ja zuerst eine ganz allgemeine Information.
> Dann sagst du, dass du nur mit konkretem Link mehr zu der
> Sache sagen könntest.

Hallo Tom,

du hast insofern recht, dass ich am besten gleich gesagt hätte:
'Frag doch mal den Anbieter, ob er eine Lizenz hat!'
und dann allgemein zur Frage Stellung genommen hätte.

Letzteres hätte ich wohl gemacht, wenn du ohne den konmkreten Hinweis auf den Anbieter gefragt hättest. So ging mir die Frage durch den Kopf: 'Hat dieser konkrete Anbieter ...' und war dann schlicht neugierig auf den Anbieter.

Um die so gestellte Frage zu beantworten, wollte ich erst sehen, um welches konkretes Angebot es ging. Aber ich hätte dich natürlich besser schon gleich aufgefordert, den Anbieter zu kontaktieren.


> Und dann sagst du nicht mehr zu der Sache, sondern wendest
> dich direkt an den Anbieter und erklärst hier die Diskussion
> als unnütz, falsch und beendet.

Die Diskussion insgesamt nicht.
Obwohl, dass man Marken- und Urheberechte nicht verletzen darf ist eigentlich so banal, dass es da keiner Diskussion bedarf.

Die Diskussion um einen Anbieter, der nichts davon weiß, hat allerdings etwas Unfaires (Dieser Vorwurf trifft mich natürlich auch ein wenig).

> Wie gesagt ich wollte eine allgemeine Information. Da wende
> ich mich doch nicht an der Hersteller und frage, ob das
> überhaupt legal ist, was er da macht. Dann hätte er
> vielleicht "Ja, ist legal" gesagt und ich wäre keinen deut
> schlauer (denn woher soll ich wissen, ob das richtig ist
> (besonders dann, wenn er weiss, dass er etwas illegales tut)).

Jo, nachvollziehbar. Optimal wäre es gewesen, wenn du gar nicht erzählt hättest, dass es diesen Ebay-Anbieter gibt.


> Aber auf alle Fälle bin ich jetzt schlauer. Es ist wohl nicht
> rechtens. Aber eine - doch etwas ketzerische Frage an dich -
> hast du dem Anbieter auch wegen Jenga, Mensch ärgere dich
> nicht, Mastermind, Malefiz usw. bescheid gesagt ...

Bei nur einem der Titel ist es mir aufgefallen.
Ich habe mir auch nicht das Komplettangebot durchgelesen.
Und ob ich es ihm gesagt habe, ist Privatsache. B-]
[Ich bin ja bekannt dafür, mein Maul zu halten, oder? ;-)]

Aber geh mal davon aus, dass der Anbieter interessiert mitliest.

Gruß, Günter

Re: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Verfasst: 4. April 2007, 10:24
von Thomas
Günter Cornett schrieb:
> Obwohl, dass man Marken- und Urheberechte nicht verletzen
> darf ist eigentlich so banal, dass es da keiner Diskussion
> bedarf.

"bedürfte" würd ich eher sagen. Leider scheint für viele das Internet ein einziger kostenloser Selbstbedienungsladen zu sein. Wenn ich dann im Impressum auf vielen Seiten Hinweis wie "Wenn wir Bilder/Texte von dir veröffentlicht haben, und du das nicht möchtest, schick uns eine kurze Mail, wir nehmen es dann raus" sehe, dann erscheint die allgemeine Einstellung zum Urheberrecht irgendwie verkehrt. Deshalb wunderte es mich auch, dass der Anbieter, nachdem er anscheinend seinen Fehler bei dem einen Artikel eingesehen hat, bei anderen, ähnlich problematischen Artikeln (MäDN, 4Gewinnt, etc.) nicht auch handelt. Stattdessen scheint er darauf zu warten, dass er auf jeden einzelnen Fehler einzeln hingewiesen wird. Und wenn dann ein Rechteinhaber mal ohne einen netten Hinweis gleich eine strafbewährte Unterlassungserklärung oder Lizenzgebühren/Schadenersatz fordert, zeigen fast alle nur auf den "bösen" Rechteinhaber, der es doch auch erstmal mit einem netten Hinweis versucht haben könnte.

RE: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nic...

Verfasst: 4. April 2007, 10:52
von Marten Holst
Moin,

wobei ich meine, dass speziell MäDn, aber auch Vier gewinnt als reine Spielidee bereits rechtsfrei bzw. public domain sein dürften, und nur in der jeweiligen konkreten Aufmachung und Benennung Schutz genießen, da sie auf ältere Spiele zurückgehen.

Aber ein Rechtsexperte bin ich hier auch nicht. Hab mal Recht der Wirtschaft I gehört, aber da kam das auch nicht vor :-)

Ein Mensch M. sendet einen Gruß G. an das Forum F. Gehört G. nun dem M. oder dem F.?

Re: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Verfasst: 4. April 2007, 11:54
von Günter Cornett
Thomas schrieb:
>
> Günter Cornett schrieb:
> > Obwohl, dass man Marken- und Urheberechte nicht verletzen
> > darf ist eigentlich so banal, dass es da keiner Diskussion
> > bedarf.
>
> "bedürfte" würd ich eher sagen. Leider scheint für viele das
> Internet ein einziger kostenloser Selbstbedienungsladen zu

Bei obigem Satz bezog ich mich auf den geschilderten Fall, bei dem davon ausgegangen wird, dass eine Marken- bzw.- Urheberrechtsverletzung vorliegt.
(es ist ja theoretisch möglich, dass die Spiele mit Genehmigung des Rechteinhabers produziert wurden, was aber niemand von uns wissen kann).

Und dennoch habe ich 'eigentlich' geschrieben, weil ich weiss, dass es auch da wieder Diskussionsbedarf gibt.

Im übrigen geschehen die meisten Marken- und Urheberrechtsverletzungen auf Webseiten sicherlich aus Unwissenheit und Unbedarftheit, weil im Netz die Methode 'learning by doing' vorherrscht. Das muss man nicht tolerieren, aber auch nicht gleich mit der großen Keule kommen.

Ich kann von mir selbst auch nicht sicher sagen, zu keinem Zeitpunkt Urheberrechte verletzt zu haben.

> sein. Wenn ich dann im Impressum auf vielen Seiten Hinweis
> wie "Wenn wir Bilder/Texte von dir veröffentlicht haben, und
> du das nicht möchtest, schick uns eine kurze Mail, wir nehmen
> es dann raus" sehe, dann erscheint die allgemeine Einstellung
> zum Urheberrecht irgendwie verkehrt. Deshalb wunderte es mich

Jo, einerseits klingt das dreist, da man verkündet, sich nicht darum gekümmert zu haben, ob man Urheberrechte verletzt hat. Andererseits irgendwie naiv - oder doch raffiniert? Möglicherweise schützt das davor, teure Unterlassungserklärungen zu unterschreiben, da es ja sowas wie eine Unterlassungserklärung darstellt. Weiß das aber nicht so genau.

> auch, dass der Anbieter, nachdem er anscheinend seinen Fehler
> bei dem einen Artikel eingesehen hat, bei anderen, ähnlich
> problematischen Artikeln (MäDN, 4Gewinnt, etc.) nicht auch
> handelt. Stattdessen scheint er darauf zu warten, dass er auf
> jeden einzelnen Fehler einzeln hingewiesen wird. Und wenn

Nun, vielleicht ist der Anbieter auch nur leicht überfordert ...
Das sollte sich in den nächsten Tagen zeigen.

> dann ein Rechteinhaber mal ohne einen netten Hinweis gleich
> eine strafbewährte Unterlassungserklärung oder
> Lizenzgebühren/Schadenersatz fordert, zeigen fast alle nur
> auf den "bösen" Rechteinhaber, der es doch auch erstmal mit
> einem netten Hinweis versucht haben könnte.

Ich denke, dass in den meisten Fällen ein mehr oder weniger netter Hinweis angebracht ist. Vierstellige Anwaltskosten muss man dem anderen auch bei einer einfachen Urheberechtsverletzung nicht aufbürden.

Als Urheber möchte ich auch den leichtfertigen Verletzer nicht einschüchtern sondern erreichen, dass er den Wert meiner Arbeit anerkennt. In fast allen Fällen reichte bisher eine freundliche Email, die mit einer Entschuldigung und einem Dank für die Info zur Rechtslage beantwortet wurde. In einem Fall wurde ich von einem - vermutlich nicht volljährigem - aufgefordert zu beweissen, dass die Grafik von meiner Seite sei. Dabei hatte er sie direkt von meiner Seite eingebunden. Da bin ich dann etwas heftiger geworden (ungefähr so wie mich vor allem die Funktionäre der SAZ kennen - SCNR) und die Seite war vom Netz.

Nur in zwei Fällen musste ich einen Anwalt bemühen (wohl dem Urheber, der in der Gewerkschaft ist - sonst ist Rechtsschutz für Urheberrechtsstreitigkeiten fast unbezahlbar): eine große Tageszeitung (erfolgreich: Vergleich auf meiner Position) und einem gar nicht mal so kleinem Internetportal. Hier hatte jemand meinen Text kopiert, leicht verändert, Fehler reingebaut, seinen Namen und Copyright-Zeichen druntergesetzt. Seit Einschaltung des Anwalts hat er zwar seinen Namen durch meinen ersetzt, weigert sich aber immernoch den Text von seiner Seite zu nehmen. Und die Mühlen des Gerichts mahlen langsam ...

Aber solche harten Fälle sind doch eher selten. Ich denke, für Urheber ist es generell wichtig, das Bewusstsein über die Urheberrechtslage zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die Nutzer den Wert ihrer Leistung anerkennen anstatt die Leute einzuschüchtern. 'Raubkopierer sind Verbrecher'-Kampagnen sind da völlig kontraproduktiv, weil es da nur um Macht und Einschüchterung geht. Urheber werden dadurch in eine Ecke gedrückt, in der zumindest ich mich nicht sehen will.



Auf der anderen Seite ärgert mich die Haltung der (ganz bestimmt nicht: Gewerkschaft der Spieleautoren) SAZ, wenn sie es als normal ansieht, dass man Eigentumsrechte an seinem Werk ohne Gegenleistung an die Weltbank abtritt, so nachdem Motto: soll jeder selbst entscheiden, ob er das will; wir äußern uns nicht dazu. Eine Interessenvertretung sollte schon zumindest darauf achten, dass man in seinen Verträgen nicht zungunsten des Urhebers gegen das geltende Urheberrecht verstößt. Man muss den Mitgliedern ja nicht gleich die Teilnahme am Wettbewerb verbieten oder auch nur die Information darüer vorenthalten, aber eine distanzierende Stellungnahme wäre hier schon angebracht gewesen. Insbesondere wo mehr als die Hälfte der SAZ-Mitglieder noch nie ein Spiel veröffentlicht haben.

Eine echte Interessensvertretung der Spieleautoren würde solche Bedingungen zudem durch eine öffentliche Stellungnahme kritisieren und so das allgemeine Bewusstsein für das Urheberrecht schärfen. Aber wenn die SAZ dazu eine öffentliche Stellungnahme verfassen sollte, beginnt die garantiert mit: 'Wir begrüßen, dass die Weltbank ...'

Gruß, Günter

RE: Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nic...

Verfasst: 4. April 2007, 11:59
von Günter Cornett
Marten Holst schrieb:
>
> Moin,
>
> wobei ich meine, dass speziell MäDn, aber auch Vier gewinnt
> als reine Spielidee bereits rechtsfrei bzw. public domain

ja, das Pachisi ist ettliche hundert Jahre alt

> sein dürften, und nur in der jeweiligen konkreten Aufmachung

soweit es die grafische gestaltung betrifft. Ich denke, nicht einmal die Felderzahl ist
geschützt.
> und Benennung Schutz genießen,

MäDn ist eine Marke. Der Markeninhaber ist gezwungen, sie zu verteidigen, wenn er von einer Rechtsverletzung erfährt. Ansonsten verliert er den Markenschutz (Sony: Walkman).

> da sie auf ältere Spiele zurückgehen.
>
> Aber ein Rechtsexperte bin ich hier auch nicht. Hab mal Recht
> der Wirtschaft I gehört, aber da kam das auch nicht vor :-)
>
> Ein Mensch M. sendet einen Gruß G. an das Forum F. Gehört G.
> nun dem M. oder dem F.?

Aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe gehört 'Ms' Gruß der Allgemeinheit. ;-)
Es sei denn, bei dem Gruß handelt es sich nicht um diese vier Buchstaben sondern um ein von M. verfasstes Werk ausreichender Schöpfungshöhe. Dann ist M. Urheber. U.U. tritt er durch Veröffentlichung gewisse Nutzungsrechte an den Foreninhaber ab. Aber er bleibt - zumindest nach deutschem Recht - Urheber mit allen rechten auf die er nicht rechtswirksam verzichten kann.

Gruß, Günter