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euractiv.de: Kartenspiele vor dem EuGH - Ist Denksport Sport?

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euractiv.de: Kartenspiele vor dem EuGH - Ist Denksport Sport?

Beitragvon SpieLama » 28. Februar 2017, 07:21

Die Seite euractiv.de berichtet über einen interessanten Fall vor dem Europäische Gerichtshof (EuGH). Es geht dabei um die Frage, ob das Kartenspiel Bridge im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie als Sportart anzusehen ist.

euractiv.de hat geschrieben:[...] Englands nationaler Bridge-Verband EBU organisiert gegen eine bestimmte Teilnahmegebühr Tourniere für die Fans des beliebten Kartenspiel-Klassikers. Nun versucht EBU, die Mehrwertsteuer der Teilnahmegebühren zurückerstattet zu bekommen. Die Begründung: Bridge falle unter eine Ausnahmeregelung des EU-Rechts. Britische Steuerbehörden sehen das jedoch anders und verweigern die Rückzahlung. [...]

Den kompletten Artikel findet ihr unter https://www.euractiv.de/section/soziale ... ort-sport/. Das Urteil wird für den 2. März erwartet.

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Re: euractiv.de: Kartenspiele vor dem EuGH - Ist Denksport Sport?

Beitragvon spielfux » 28. Februar 2017, 23:23

Au weia:
"Kontakt-Bridge" - darf ich da meinen Mitspielern eine hauen? :s

Für alle Nicht-Bridge-Spieler: Gemeint ist "Kontrakt-Bridge", was man entfernt mit dem Bieten beim Skat vergleichen kann, und was die übliche Turnierbridgeform darstellt.

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Urteil: "Duplicate-Bridge ist kein Sport im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie"

Beitragvon SpieLama » 2. November 2017, 07:23

Das Urteil ist gefallen. Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie und kann daher nicht als solcher von der Mehrwertsteuer befreit werden. Allerdings schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Mitgliedstaaten annehmen können, dass Duplicate-Bridge unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fällt. Mehr Informationen dazu in der folgenden Pressemitteilung.

Gerichtshof der Europäischen Union hat geschrieben:
Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie und kann daher nicht als solcher von der Mehrwertsteuer befreit werden


The English Bridge Union (EBU) ist eine nationale Organisation zur Regelung und Entwicklung von Duplicate-Bridge in England. Dieses Kartenspiel ist eine Variante des Bridge-Spiels und wird auf nationaler und internationaler Ebene in Wettkämpfen gespielt, wobei jedes Paar nachfolgend dasselbe Blatt wie die Teilnehmer an den anderen Tischen spielt. Die Rangfolge wird so entsprechend den jeweiligen Ergebnissen erstellt.

Die EBU organisiert Duplicate-Bridge-Turniere und verlangt von den Spielern eine Teilnahmegebühr, um daran teilnehmen zu können. Sie führt auf diese Gebühren Mehrwertsteuer ab. Die EBU verlangte die Rückerstattung dieser Steuer gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie1. Sie ist der Auffassung, dass sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen müsse, die die Richtlinie bestimmten, in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen einräume.

Die Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Vorschriften, nach denen bestimmte, „in engem Zusammenhang mit Sport … stehende Dienstleistungen“ von der Steuer befreit seien, voraussetzten, dass ein „Sport“ eine bedeutende körperliche Komponente enthalten müsse. Die EBU erhob gegen diese Entscheidung der Steuerverwaltung eine Klage, die abgewiesen wurde. Das mit dem Rechtsmittel gegen dieses Urteil befasste Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Rechtsmittelgericht [Kammer für Steuer- und Finanzsachen], Vereinigtes Königreich) führt aus, dass Duplicate-Bridge zwar hohe intellektuelle Fähigkeiten voraussetze, fragt aber den Gerichtshof, ob es sich dabei um einen „Sport“ im Sinne der Richtlinie2 handelt.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass er nicht dazu aufgerufen ist, die Bedeutung des Begriffs „Sport“ im Allgemeinen zu bestimmen, sondern diesen im Rahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen.
Er weist darauf hin, dass die Bedeutung des Begriffs „Sport“, da er in dieser Richtlinie nicht definiert wird, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden.

Da im Kontext der Mehrwertsteuerbefreiungen Ausnahmen eng auszulegen sind, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs „Sport“ in der Richtlinie auf Tätigkeiten beschränkt ist, die dem gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Sport“ entsprechen und die sich durch eine nicht unbedeutende körperliche Komponente auszeichnen.

Duplicate-Bridge setzt zwar Logik, Gedächtnisvermögen und strategisches Denken voraus und kann der geistigen und körperlichen Gesundheit derer, die es regelmäßig spielen, förderlich sein, der Gerichtshof entscheidet aber, dass die Tatsache, dass eine Tätigkeit der körperlichen und geistigen Gesundheit förderlich ist, für sich allein genommen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung ist, dass diese Tätigkeit unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Richtlinie fällt.

Der Umstand, dass eine der körperlichen und geistigen Gesundheit förderliche Tätigkeit in Wettkämpfen ausgetragen wird, lässt keinen anderen Schluss zu. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit wie Duplicate-Bridge, die sich durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente auszeichnet, nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass eine solche Auslegung nicht der Frage vorgreift, ob eine Tätigkeit, die eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente enthält, unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie3 fallen könnte, wenn diese Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausübung, ihrer Geschichte und der Traditionen, zu denen sie gehört, im sozialen und kulturellen Erbe eines Landes einen solchen Platz einnimmt, dass sie als Teil seiner Kultur angesehen werden kann.

Hinweis: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.


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