Schmidt darf MäDn-Bretter nicht als "Spiel"-Marke anmelden
Verfasst: 31. Juli 2015, 08:55
Einfache Frage, komplizierte Antwort: Wie sind Spiele geschützt? Damit die Antwort kompliziert bleibt, brüllen im Gesetzesdschungel Paragraphenreiter Wörter wie Urheberrecht, Markenrecht oder Lizenzrecht durch die Nacht.
Natürlich beschäftigt das Thema nicht nur die Branche (siehe zum Beispiel viewtopic.php?f=22&t=2204, viewtopic.php?f=51&t=358297&hilit=urheberrecht und viewtopic.php?f=49&t=320807&hilit=urheberrecht), sondern zwangsläufig auch immer wieder Gerichte. Schließlich müssen Richter spätestens dann ein Machtwort sprechen, wenn sich zwei Parteien partout nicht einig sind.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste genau das tun, denn Schmidt Spiele und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt haben sich gestritten. Das Harmonisierungsamt ist eine Behörde der europäischen Union, die für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist. Thema das Streits war die grafische Darstellung von Spielbrettern, in diesem konkreten Fall von zwei schwarz-weißen "Mensch ärgere Dich nicht"-Brettern.
Hintergrund
Schmidt Spiele wollte die Spielbretter als Gemeinschaftsmarken anmelden und zwar für verschiedene Bereich, unter anderem Spiele (Nizza-Klasse 28), Waren aus Pappe und Papier (Nizza-Klasse 16) und Geräte zur digitalen Aufzeichnung (Nizza-Klasse 9). Die zuständigen Prüfer lehnten das ab, worauf Schmidt Spiele sich beim Harmonisierungsamt beschwerte. Das Harmonisierungsamt lehnte die Beschwerden ab, worauf Schmidt Spiele vor Gericht zog – und je nach Sichtweise eine Teilsieg errungen hat, beziehungsweise ein Niederlage erlitt.
Urteil
Die Richter entschieden, dass grafische Darstellungen der zwei Spielbretter nicht als Bildmarken für den Bereich Spiele und damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sind. Für einige weitere der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei die Anmeldung jedoch nochmals zu prüfen.
Aus der Urteilsbegründung:
Das komplette Urteil gibt es unter http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1.
Wie immer gilt: Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Sehr wahrscheinlich kann man Brettspiele durchaus als Marken schützen lassen. Vor allem dann, wenn es sich nicht um Klassiker handelt.
Natürlich beschäftigt das Thema nicht nur die Branche (siehe zum Beispiel viewtopic.php?f=22&t=2204, viewtopic.php?f=51&t=358297&hilit=urheberrecht und viewtopic.php?f=49&t=320807&hilit=urheberrecht), sondern zwangsläufig auch immer wieder Gerichte. Schließlich müssen Richter spätestens dann ein Machtwort sprechen, wenn sich zwei Parteien partout nicht einig sind.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste genau das tun, denn Schmidt Spiele und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt haben sich gestritten. Das Harmonisierungsamt ist eine Behörde der europäischen Union, die für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist. Thema das Streits war die grafische Darstellung von Spielbrettern, in diesem konkreten Fall von zwei schwarz-weißen "Mensch ärgere Dich nicht"-Brettern.
Hintergrund
Schmidt Spiele wollte die Spielbretter als Gemeinschaftsmarken anmelden und zwar für verschiedene Bereich, unter anderem Spiele (Nizza-Klasse 28), Waren aus Pappe und Papier (Nizza-Klasse 16) und Geräte zur digitalen Aufzeichnung (Nizza-Klasse 9). Die zuständigen Prüfer lehnten das ab, worauf Schmidt Spiele sich beim Harmonisierungsamt beschwerte. Das Harmonisierungsamt lehnte die Beschwerden ab, worauf Schmidt Spiele vor Gericht zog – und je nach Sichtweise eine Teilsieg errungen hat, beziehungsweise ein Niederlage erlitt.
Urteil
Die Richter entschieden, dass grafische Darstellungen der zwei Spielbretter nicht als Bildmarken für den Bereich Spiele und damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sind. Für einige weitere der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei die Anmeldung jedoch nochmals zu prüfen.
Aus der Urteilsbegründung:
Das Gericht (Erste Kammer) hat geschrieben:
Das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ ist besonders verbreitet in Ländern mit deutschsprachiger Bevölkerung (Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg) sowie in weiteren Ländern Zentraleuropas wie Ungarn, Tschechien, Slowakei und Slowenien. Der durchschnittliche Verbraucher in diesen Ländern wird deshalb die betreffenden Zeichen unschwer als Darstellung der Spielbretter dieses Spiels in seinen Varianten für 6 und für 4 Spieler erkennen, auch wenn sie in Schwarz-Weiß und nicht in ihren üblichen Farben dargestellt sind.
Außerdem handelt es sich bei dem Spiel selbst lediglich um eine Variante der in zahlreichen Ländern beliebten Brettspiele, deren Ziel es ist, die eigenen Figuren nach einer Runde über das Spielfeld, während deren man die Figuren anderer Spieler zurückschicken und selbst zurückgeschickt werden kann, in einen Zielbereich zu bringen. In diesem Zusammenhang ist das Argument der Klägerin [Schmidt Spiele], es gebe keine Zusammenstellung, die typisch für Spielfelder sei, zurückzuweisen. Zwar gibt es Spiele, die ohne Spielbrett gespielt werden, und die betreffenden Zeichen weisen demnach nicht das äußere Erscheinungsbild eines Spiels im Allgemeinen auf, doch sind sie jedenfalls typisch für Spielfelder von Brettspielen der vorbezeichneten Art, die der breiten Öffentlichkeit in der Regel bekannt ist.
Der Durchschnittsverbraucher in der Union wird diese Zeichen daher unmittelbar als Darstellung von Spielfeldern von Brettspielen der oben beschriebenen Art wahrnehmen, auch wenn sie in Schwarz-Weiß dargestellt sind.
Die Beschwerdekammer hat deshalb zu Recht in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidungen festgestellt, dass die Anmeldezeichen ausschließlich aus dem äußeren Erscheinungsbild eines Spielbretts bestünden. Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.
(...) Folglich ändert der von der Klägerin angeführte Umstand, dass das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ auf einem Spielbrett gespielt werden könne, das eine ganz andere Anordnung als die Anmeldezeichen aufweise, nichts daran, dass die Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar als Spielbretter erkennbar sind.
(...) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der oben in den Rn. 22 bis 26 dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass die Anmeldezeichen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig sind, wenn sie „Spiele” oder „Gesellschaftsspiele” der Klasse 28 kennzeichnen. Im Hinblick auf diese Waren werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldezeichen nämlich als sachbezogenen Hinweis auf den Inhalt der gekennzeichneten Waren und nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft verstehen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt hat.
(...) Allerdings ist die Unterscheidungskraft nach der oben in den Rn. 34 und 36 angeführten Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu beurteilen und die Prüfung nach Kategorien nur zulässig, sofern die berücksichtigten Kategorien hinreichend homogen sind. Die Prüfung durch die Beschwerdekammer entsprach diesen Voraussetzungen jedoch nicht.
Das komplette Urteil gibt es unter http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1.
Wie immer gilt: Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Sehr wahrscheinlich kann man Brettspiele durchaus als Marken schützen lassen. Vor allem dann, wenn es sich nicht um Klassiker handelt.