Niki hat geschrieben:Den Fall habe ich einfach etwas anders eingeschätzt. Ist es wirklich eine kommerzielle Nutzung, wenn ich den Prototyp Verlagen vorstelle? Das Material soll ja nur als "Beispiel" dienen.
Niki hat geschrieben:Ich kann mir das gerade schwer vorstellen und nehme einmal ein Beispiel aus einem anderen Bereich.
Ich möchte eine Werbekampanie machen und Photoshoppe mir ein paar Beispiele aus Internetbildchen zusammen um dem "Kunden" zu vermitteln, wie ich mir die ganze Sache vorgestellt habe.
Ist es wirklich untersagt für diesen Fall Bilder zu verwenden - die ja nur zur Verdeutlichung dienen (also als PPP)?
Niki hat geschrieben:Oder um nochmal ganz blöd zu fragen: Ich stelle jemanden ein "Mini-Tischtennis" vor. Dann darf ich weder gekaufte Tischtennisbälle noch Schläger verwenden? Ich darf in einem Prototyp keinen gekauften Würfel verwenden. Oder ich darf keine Karten überkleben oder ein Spielbrett nehmen, Felder überkleben um meinen Prototypen zu basteln? Oder ich kaufe mir eine handvoll Schleichtiere um einen Prototypen zu basteln (wäre das erlaubt)?
Seine Durchlaucht hat geschrieben:Widerspruch ist allerdings angesagt, wenn behauptet wird, daß Prototypen Verlagen anzubieten ein kommerzieller Vorgang ist. Nicht jeder Autor will pekuniären Gewinn erzielen, nicht jeder Autor erzielt überhaupt Gewinn. Die Zahl der Autoren, die relevante Erträge erzielen ist doch sehr klein. Die meisten (deutschen) Autoren sind "Hobby" -Autoren, schätze mindestens 90%.
Die Bezeichnung kommerzielle Nutzung hat nichts mit einer moralischen Wertung des Geschäftsgebarens der jeweiligen Institution oder Person zu tun, sondern beschreibt nur, dass diese einen geschäftlichen Vorteil erringen und durch ihr Tun eine geldwerte Vergütung erzielen will. Und auf diese sind alle angewiesen, die nicht durch den Staat oder durch Spenden finanziert werden.
Klicksafe hat geschrieben: Anders als das US-Recht mit seiner Fair-Use-Klausel unterscheidet das deutsche Urheberrecht zunächst nicht zwischen kommerzieller und unkommerzieller Nutzung. Das entscheidende Kriterium ist zumeist die Frage, ob man Inhalte öffentlich zugänglich macht. Wenn Urheberrechtsverletzungen „gewerbsmäßig“ begangen werden, wirkt sich das unter Umständen auf Schadensersatz-Ansprüche aus oder die Grenze zur Strafbarkeit wird erreicht. Die berüchtigten und teuren Abmahnungen sind dagegen auch bei nicht kommerzieller Nutzung möglich. Dafür reicht es schon aus, geschützte Inhalte ohne Erlaubnis öffentlich im Internet zu verwenden.
Seine Durchlaucht hat geschrieben:Es gibt Verträge, die erst Geldfluss bei Erfolg bringen.
Selbst wenn vorab Gelder fließen ...
der Punkt mit den 500€/1000€ - ich schließe mal aus deiner Mitarbeit für Pegasus, das diese magere Prämie für akzeptierte Prototypen auch an die sogenannten Profis und nicht nur Hobbyautoren gezahlt wird. (Korrigier mich bitte , wenn das nicht stimmt, echte Zahlen bitte !).
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