Beitragvon Günter Cornett » 1. Juni 2005, 14:45
Frank schrieb:
>
> Daniel Ziegler schrieb:
> > und im Internet bezahl ich 5-7 Euro
> > + mind. 4 Euro Versand, das ist mir ein bischen viel.
>
> > Denkt ihr, das geht, oder ist
> > das moralisch verwerflich? :)
>
> definitiv moralisch unsauber, um es höflich zu formulieren.
Nö, warum?
> mir ist der neueste porsche auch zu teuer, aber deswegen
> klaue noch längst keinen von der straße weg. ebenso empfinde
wenn du dir einen Porsche für den Eigenbedarf ... nachbaust
> ich dvd´s, musik
die Musik nachspielst und das aufnimmst ...
> oder pc-spiele zu teuer, aber das gibt mir
ein pc-spiele für den Eigenbedarf programmierst
> noch lange nicht das recht, mir diese einfach zu nehmen, denn
aber das Recht nachzubauen, solange du es nicht veröffentlichst oder damit Geld verdienst
> das wäre ordinärer diebstahl.
§ 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein
eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um
einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
Wir hatten diese Diskussion schon mal: http://www.spielbox.de/phorum4/read.php4?f=1&i=109518&t=109518
Jeder hat das gesetzliche Recht sich ein Spiel für den privaten Gebrauch nachzubasteln.
Die Wahrnehmung dieses Rechtes ist nicht moralisch verwerflich.
Es ist eine gute Sache, Kleinverlage zu unterstützen, aber eben keine Verpflichtung.
Gruß, Günter