Beitragvon Günter Cornett » 2. November 2006, 11:33
Thomas schrieb:
>
> MC Klappstuhl schrieb:
> > außerdem wird man ja schließlich bei der Bestellung
> > aufgefordert sich genau zu überlegen, ob man auf "Bestellen"
> > klickt oder nicht, weil die Bestellung mit dem Klick
> > verbindlich ist!
>
> Natürlich ist deine Bestellung ein verbindliches Kaufangebot
> von [b]dir[/b], an das du - zumindest eine Zeit lang -
> gebunden bist und welches der Händler annehmen oder ablehnen kann.
Du kanst von dem Fernkauf sogar nach Erhalt der Ware zurücktreten.
Gebunden bist du nur bei bestimmten Waren (z.B. Lebensmittel, Tageszeitungen, Sonderanfertigungen). U.u. musst du einen Schadenersatz für Abnutzung zahlen.
> > ich habe bereits eine Bestätigung vom Händler über diesen Preis bekommen
>
> Nur über den Preis? Oder über die verbindliche Annahme deiner
> Bestellung zu diesem Preis? (Eine "Eingangsbestätigung" reicht nicht aus).
Im Supermarkt kann der Händler den Preis auch dann noch ändern, wenn die Ware auf dem Kassenband liegt. U.U. ist das dann unlauterer Wettbewerb, aber der begründet keine Ansprüche des Kunden, allenfalls eine Abmahnung.
Es kommt also darauf an, was der Händler konkret zusagt, wobei gegenüber einem Kunden imho keine juristisch wasserdichte Formulierung nötig ist. Wenn jemand zu einem bestimmten Preis bestellt und der Preis wird bestätigt, dann wird der Kunde in den meisten Fällen zu recht davon ausgehen können, dass damit auch sein Kaufangebot verbindlich angenommen wurde. Weitere Diskussionen hierüber brauchen als Grundlage imho eine konkrete Formulierung.
In der Praxis wird ein Verkäufer im eigenen Interesse selbst die Preisangaben im Onlineshop - ausser bei offensichtlichen Fehlangaben - als verbindlich behandeln, selbst, wenn er die Spiele teurer nachordern muss. Von daher ist es für die Praxis zweitrangig, wie das juristisch geregelt ist.
Gruß, Günter