Beitragvon Philipp Hofmann » 8. Mai 2014, 13:48
Das Absurde an der ganzen Sache ist doch, dass der Schmidt Spiele Verlag offenbar "Stadt Land Fluss" für die Klassen "Spiele", "Computerspiele", "Software", "Spielkarten", "Spielzeug", "Druckerzeugnisse" sowie "Lehr- und Unterrichtsmaterialien" als Wortmarke schützen liess bzw. lassen konnte. Meines Erachtens eine schäbige Dreistigkeit seitens des Verlages sowie eine Schwäche des Gesetztes, dass so was zulässt. Das Spiel ist - wie es das Gericht treffend formuliert - seit Generationen genau unter dieser Bezeichnung bekannt. 2000 wurde diese Marke dann auf Antrag von Dritten hin für die Klassen "Spiele" und "Gesellschaftsspiele" wieder gelöscht; jedoch nicht für "Software" etc. 2001 kam dann das Schmidt Spiel "Stadt Land Fluss" auf den Markt und ca. 2012 das App des Beklagten. Die Klage lautete auf Markenverletzung bzgl. „Software“.
Es ist zu begrüssen, dass das Gericht dem charakterfreien, neoliberalistischen Selbstbedienungsgebaren dieses Spieleverlags einen Riegel geschoben hat.
Bei Memory hingegen liegt der Fall anders: Es stimmt zwar, dass im Volksmund generell Paarsuchspiele mit diesem Namen betitelt werden. Jedoch: Dies liegt daran, dass die Spiele von Ravensburger seit 1959 so heissen und damit der Name in fast alle Kinderstuben getragen wurde. Vorher war das Spiel nicht unter Memory bekannt - zumindest nicht in Deutschland. Der Name stammt also von Beginn weg von Ravensburger. Und weil der Name "Memory" eben gerade zu einem Gattungsnamen zu verkommen droht, ist Ravensburger quasi verpflichtet, juristisch gegen kommerzielle Nutzer vorzugehen, damit „Memory“ als geschützte Marke nicht untergeht. Dass ein Schutzrecht erlischt, wenn es nicht genutzt wird, ist m.E. sehr sinnvoll, denn mit dem Markenrecht soll schliesslich die kommerzielle Nutzung von Waren und Dienstleistungen erleichtert und wirtschaftliche Innovation gefördert werden. Ein rechtlich gestütztes Blockieren von Marken durch Nicht-Nutzung bzw. Nicht-Verteidigung stünde entgegen diesem Prinzip.