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SAZ: Urheberrecht an Spielen?

Tipps und Tricks für Autoren und Illustratoren
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Detlef W.
Spielkamerad
Beiträge: 38

SAZ: Urheberrecht an Spielen?

Beitragvon Detlef W. » 8. Juli 2008, 09:27

Laut Pressemitteilung scheint die SAZ in Sorge darüber zu sein, dass jahrelange Arbeit von Spieleautoren unhonoriert bleiben könne. Man befürchtet, jeder könne ihre Entwürfe frei verwerten, da Spielideen nicht schützbar seien. Und man beklagt, dass durch das Urteil des Landgerichtes Mannheim eine Spielregel auf den Status einer Gebrauchsanweisung reduziert werde. Die Sorge kann ich verstehen, sie allerdings nicht teilen. Mir sind weder der Sachverhalt noch die Gründe des Urteils bekannt. Allerdings dürfte das Urteil die gängige Rechtssprechung und auch die aktuelle Gesetzeslage wiedergeben.

Im allgemeinen wird man zwischen der bloßen Idee, der im Regelwerk verankerten Idee und dem verkörperten Spiel trennen müssen. Auch wenn die Vorstellung für die meisten Autoren nicht nachvollziehbar sein wird: eine bloße Idee ist nicht schutzfähig, und das ist absolut nichts Neues. Ob ein schriftliches Regelwerk schutzfähig ist, muss immer im Einzelfall betrachtet werden, übrigens eine Grundregel bei der juristischen Beurteilung von Sachverhalten. Auch wenn ich für die nachfolgende Äußerung viel Kritik werde einstecken müssen: Nicht wenige Spielregeln haben meines Erachtens einen geringeren geistigen Eigengehalt als manche Gebrauchsanweisungen (und davon nehme ich einige meiner Spiele nicht aus!). Nur weil ein Mechanismus schwierig zu erklären ist, muss die geistige Eigenleistung nicht gleich irrsinnig anspruchsvoll sein!

Spiele bestehen in der Regel nicht aus einem einzigen Mechanismus, sondern aus vielen verschiedenen Mechanismen. Selbst Mau-Mau besteht aus mehreren Einzelkomponenten.

Die Kramer-Leiste taucht immer wieder auch in Spielen von anderen Autoren auf. Mir ist bislang nicht bekannt, dass Wolfgang Kramer jemals dagegen vorgegangen ist (Bitte melde dich, Wolfgang, falls ich mich irre.). Soll, weil Klaus Teuber in Barbarossa die Knete als Spielmaterial hoffähig gemacht hat, in keinem Spiel ohne die Genehmigung von Klaus Teuber mehr Knete verwendet werden dürfen? Wo sind die Grenzen? Und wann sind Sie überschritten?

Meines Erachtens sind die Grenzen recht weit gesteckt. Die Senioren unter uns werden sich vielleicht daran erinnern: in der Pöppel-Revue Heft 3/90, 4/90 und 3/91 habe ich (wie heute) die Auffassung vertreten, dass Spielideen zumindest urheberrechtlich nicht schutzfähig sind. Auch wenn ich bereits damals für diese Auffassung Kritik einstecken musste, scheint sich rechtlich an dieser Auffassung nicht viel geändert zu haben. Ob ich das befürworte, ist eine ganz andere Frage.

Schließlich, um Missverständnissen vorzubeugen: ich würde dringend davon abraten, ein bereits veröffentlichtes Spiel mit identischen, aber umformulierten Regeln, identischem, aber andersfarbigem Material und vielleicht einem geänderten Titel und Thema ohne Genehmigung des Lizenzinhabers herauszugeben. Das scheint mir aber eine deutlich andere Qualität zu haben als der vom Landgericht Mannheim zu entscheidende Fall, der, ohne ihn genau zu kennen, vom Landgericht Mannheim meines Erachtens wohl zutreffend entschieden worden sein dürfte.

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Günter Cornett

Re: SAZ: Urheberrecht an Spielen?

Beitragvon Günter Cornett » 8. Juli 2008, 10:53

Detlef W. schrieb:
>
> Laut Pressemitteilung scheint die SAZ in Sorge darüber zu
> sein, dass jahrelange Arbeit von Spieleautoren unhonoriert
> bleiben könne. Man befürchtet, jeder könne ihre Entwürfe frei
> verwerten, da Spielideen nicht schützbar seien. Und man
> beklagt, dass durch das Urteil des Landgerichtes Mannheim
> eine Spielregel auf den Status einer Gebrauchsanweisung
> reduziert werde. Die Sorge kann ich verstehen, sie allerdings
> nicht teilen. Mir sind weder der Sachverhalt noch die Gründe
> des Urteils bekannt.

Aber schon mal eine Meinung dazu abgeben, seufz.

> Allerdings dürfte das Urteil die gängige
> Rechtssprechung und auch die aktuelle Gesetzeslage wiedergeben.

So wie jedes Urteil jedes gerichts.
Deshalb gibt es auch keine Berufungen, Revisionen, sterben OLG- und BGH-Richter aus Langeweile ...

> Im allgemeinen wird man zwischen der bloßen Idee, der im
> Regelwerk verankerten Idee und dem verkörperten Spiel trennen
> müssen.

Das sind dreierlei: Idee, Regelwerk und Spiel
zwischen der bloßen Idee und der im Regelwerk verankerten Idee braucht man nicht zu unterschieden, wohl aber zwischen Idee und Werk.


> Auch wenn die Vorstellung für die meisten Autoren
> nicht nachvollziehbar sein wird: eine bloße Idee ist nicht
> schutzfähig, und das ist absolut nichts Neues. Ob ein

Das ist absolut nichts Neues und daher auch gut nachvollziehbar.
Du meinst, die meisten Autoren seien zu blöd, diesen einfachen Sachverhalt nicht nachvollziehen zu können?

Sorry, ich hoffe, du hast dich nur falsch ausgedrückt.

> schriftliches Regelwerk schutzfähig ist, muss immer im
> Einzelfall betrachtet werden, übrigens eine Grundregel bei
> der juristischen Beurteilung von Sachverhalten. Auch wenn ich

Das gleiche gilt für die Beurteilung von Urteilen. Dazu solltest du es dir schon mal durchlesen oder zumindest die berichte darüber, bevor du ihm deinen Segen gibst.


> für die nachfolgende Äußerung viel Kritik werde einstecken
> müssen: Nicht wenige Spielregeln haben meines Erachtens einen
> geringeren geistigen Eigengehalt als manche
> Gebrauchsanweisungen (und davon nehme ich einige meiner

Nenne einfach mal ein paar Beispiele!

> Spiele nicht aus!). Nur weil ein Mechanismus schwierig zu
> erklären ist, muss die geistige Eigenleistung nicht gleich
> irrsinnig anspruchsvoll sein!

Sagt m.W. hier auch niemand.


> Spiele bestehen in der Regel nicht aus einem einzigen
> Mechanismus, sondern aus vielen verschiedenen Mechanismen.
> Selbst Mau-Mau besteht aus mehreren Einzelkomponenten.

Ja, da kommen wir dem schon näher. Und du bist jetzt schon weiter als die Richter des OLG Mannheim.


> Die Kramer-Leiste taucht immer wieder auch in Spielen von
> anderen Autoren auf. Mir ist bislang nicht bekannt, dass
> Wolfgang Kramer jemals dagegen vorgegangen ist (Bitte melde
> dich, Wolfgang, falls ich mich irre.). Soll, weil Klaus

Warum sollte er auch? Imho ist es ein weitreichender Konsens unter Spieleautoren, dass solche einzelne Mechanismen weder schutzfähig sind noch sein sollten.


> Teuber in Barbarossa die Knete als Spielmaterial hoffähig
> gemacht hat, in keinem Spiel ohne die Genehmigung von Klaus
> Teuber mehr Knete verwendet werden dürfen? Wo sind die
> Grenzen? Und wann sind Sie überschritten?

Darum geht es nicht, weder in der Diskussion um das Mannheimer Urteil noch sonst in der Auseinandersetzung zum Urheberrecht von Spielen - zumindest hierzulande.

> Meines Erachtens sind die Grenzen recht weit gesteckt. Die
> Senioren unter uns werden sich vielleicht daran erinnern: in
> der Pöppel-Revue Heft 3/90, 4/90 und 3/91 habe ich (wie
> heute) die Auffassung vertreten, dass Spielideen zumindest
> urheberrechtlich nicht schutzfähig sind. Auch wenn ich
> bereits damals für diese Auffassung Kritik einstecken musste,
> scheint sich rechtlich an dieser Auffassung nicht viel
> geändert zu haben. Ob ich das befürworte, ist eine ganz
> andere Frage.

Zumindest in Bezug auf die VGWort (s.3/90) hat sich inzwischen schon etwas geändert. :)

> Schließlich, um Missverständnissen vorzubeugen: ich würde
> dringend davon abraten, ein bereits veröffentlichtes Spiel
> mit identischen, aber umformulierten Regeln, identischem,
> aber andersfarbigem Material und vielleicht einem geänderten
> Titel und Thema ohne Genehmigung des Lizenzinhabers
> herauszugeben. Das scheint mir aber eine deutlich andere
> Qualität zu haben als der vom Landgericht Mannheim zu
> entscheidende Fall, der, ohne ihn genau zu kennen, vom
> Landgericht Mannheim meines Erachtens wohl zutreffend
> entschieden worden sein dürfte.

Genau darum aber ging es in dem Urteil des OLG Mannheim. Es wurden Spielregeln exakt wiedergegeben, unter Nennung der Autorennamen ohne die Autoren zu fragen. Aber das LG Mannheim (nicht OLG) wird schon richtig entschieden haben ...

Ich denke, es gibt andere Gründe, weshalb der Abdruck zumindest einzelner Spiele in dem Buch in Ordnung ist, z.B. Zitatrecht "Aufnahme in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts" - aber das Bedarf auch der Untersuchung im Einzelfall.

Das LG Mannheim hat sich weder damit auseinandergesetzt, noch mit dem gedanklichen Inhalt eines Spiels, sondern Würfelspielen generell die Schutzfähigkeit abgesprochen und steht damit imho im Gegensatz zur Zahlenlotto-Entscheidung des BGH.

Folge einfach mal den Links in den beiden Threads etwas weiter unten. Die Diskussion ist heute schon etwas weiter als 1991.

Gruß, Günter


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