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Klarstellung zur Agentur Projekt Spiel

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Günter Cornett

Re: Ausgrenzen von SAZ-Mitgliedern ohne (Verlags-)Veröffentlichung?

Beitragvon Günter Cornett » 27. August 2009, 12:23

Tigris schrieb:
>
> Günter Cornett schrieb:
> > Ich kritisiere an der Stimmrechtsregelung die Haltung: Du
> > bist Mitglied, zahlst auch den vollen Beitrag; es geht um
> > deine Interessenvertretung; du darfst aber nicht mit
> abstimmen.
>
> Heißt das, wir sollten jetzt bei der SAZ wie bei den
> Drehbuchautoren alle rausschmeißen, die noch kein Spiel
> "veröffentlicht" haben (Sprachgebrauch der Spielebranche)?
> Wäre jedenfalls die oder zumindest eine Konsequenz aus der
> Argumentation.

Das wäre konsequent - insofern hast du recht. Das Versagen des Stimmrechts ist quasi ein 'halbes Rausschmeißen'.


> Ich bin eindeutig dafür, auch Autoren ohne Veröffentlichung
> Zugang zur Mitgliedschaft der SAZ zu geben.

Ich bin dafür, dass auch Autoren ohne Verlagsveröffentlichung Stimmrecht haben, wenn sie

1. ihre Autorentätigkeit für alle SAZ-Mitglieder nachweisbar dokumentieren, also z.B. durch
- eine Veröffentlichung auf dem Göttingenger Autorentreffen
- auf anderen Autorentreffen
- in der Spiel&Autor (komplettes Regelwerk, nicht bloße Spielbeschreibung)
- online (und sei es nur SAZ-intern)

2. ein bis drei Referenzspiele im Profil auf der Webseite benennen

3. sich darum bemühen, diese mit anderen SAZ-Mitgliedern zu spielen (Wohnortnähe, Autorentreffen) und diese bitten, zu bezeugen, dass es sich um ein Spiel ausreichender Schöpfungshöhe handelt - völlig subjektiv ist imho voll ausreichend

4. bereit sind, der SAZ im Bedarfsfall einen (oder auch 2?) Prototyp zur Verfügung zu stellen, für den Fall, dass es Einsprüche von Autorenkollegen gibt

Ich denke dadurch dürfte - ohne allzugroßen bürokratischen Aufwand - sicher gestellt sein, dass die Mitgliedschaft wirklich auf der Schaffung eines Werkes ausreichender Schöpfungshöhe beruht.

Zudem bringt es neue Autoren - so sie Stimmrecht bzw. als Autoren voll anerkennt sein möchten - zwangsläufig mit Autoren in Wohnortnähe zusammen (sofern vorhanden). Es fördert Diskussion innerhalb der SAZ darüber, was ein Spiel ausmacht, auch worauf ein Urheberrecht am Spiel beruht.

Und es räumt auch mit dem imho unhaltbaren Zustand auf, dass Verlagsvertreter, deren Verlagsveröffentlichung auf der Nähe zum Verlag bzw. auf Identität mit diesem beruhen, besser gestellt sind als Autoren, die gute aber bisher von diesen und anderen Verlagsvertretern nicht als marktfähig angesehene Werke, geschaffen haben.

Gruß, Günter

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Günter Cornett

UrhG: veröffentlichte und erschienene Werk

Beitragvon Günter Cornett » 27. August 2009, 12:55

Tigris schrieb:

> die noch kein Spiel "veröffentlicht" haben > (Sprachgebrauch der Spielebranche)

M.W. wird im Sprachgebrauch der Spielebranche nicht wirklich unterschieden zwischen Veröffentlichung in Form einer Ausstellung o.Ä. und Verlagsveröffentlichung.

Deswegen sollte man nicht davon ausgehen, dass mit Veröffentlichung eine Verlagsveröffentlichung ("erschienenes Werk") gemeint ist. Oftmals, aber nicht immer, ergibt sich das aus einem konkreten Zusammenhang

> Ich bin eindeutig dafür, auch Autoren ohne Veröffentlichung
> Zugang zur Mitgliedschaft der SAZ zu geben.



Ich bin dafür, dass wir in der SAZ (und auch sonst) von erschienen Werken sprechen, wenn wir erschienene Werke meinen und von veröffentlichten Werken, wenn wir von veröffentlichten Werken sprechen. Ist irgendwie professioneller. :)

§ 6 UrhG Veröffentlichte und erschienene Werke
"(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist."
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=6


Bezüglich veröffentlichter Werke gibt es übrigens auch in der Rechtssprechung zwei unterschiedliche Auffassungen:

a) die imho vorherrschende ist in Zusammenhang mit Verwertungsrechten (§15 Urhg) geregelt und besagt (umgangssprachlich ausgedrückt), dass ein Werk dann veröffentlicht ist, wenn es jemanden bekannt gemacht worden ist, der nicht dem Autor persönlich verbunden ist.

Hier reicht es also, wenn eine aussenstehende Person das Werk kennenlernt.

In Bezug auf Verwertungsrechte ist das auch sinnvoll, weil genau dann u.a. das Recht des Urhebers tangiert ist, Homorar zu verlangen.

In Bezug auf das Verwertungsrecht ist diese Auffassung unumstritten (im Gesetz geregelt). Umstritten ist, ob diese Definition auch in Zusammenhang mit oben zitiertem §6 zutrifft. Denn wenn ich es einer Person mitteile, ist es damit nicht generell der Öffentlichkeit zugänglich.

b) die andere Auffassung verlangt daher eine Wahrnehmungsmöglichkeit der Allgemeinheit: ein Werk muss theoretisch von jederman wahrgenommen werden können, um öffentlich zugänglich gemacht worden zu sein (Bibliothek, Ausstellung, Internet). Es ist hierbei nicht erforderlich, dass diese Wahrnehmungsmöglichkeit z.B. im Zuge einer Ausstellung auf Dauer besteht.


Welchen Unterschied macht das in der Praxis?
Für ein Werk, das mit Zustimmung des Autors veröffentlicht wurde, gelten etwas andere Regeln als für ein völlig unbekanntes Werk. Z.B. Geheimhaltungspflicht. Keiner meiner Testspieler darf aus dem Werk zitieren oder auch nur darüber berichten (egal ob ich sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe). Nach einem Testspiel in der Öffentlichkeit darf darüber berichtet und innerhalb der Schranken des Zitatrechts auch daras zitiert werden.


Übrigens: Auch eine Veröffentlichung innerhalb eines Vereins, zu dem prinzipiell jeder Zutritt hat, zählt als Veröffentlichung. Ein generelles Zitierverbot bezüglich der SAZ-News und des internen SAZ-Forums wäre urheberrechtswidrig.





Stefan Risthaus behauptet in seiner 'Richtig'stellung http://www.spielbox.de/phorum4/read.php4?f=3&i=8601&t=8571& , dass die Stimmrechtsregelung der SAZ schon immer einhellig als Verlagsveröffentlichung verstanden wurde. Das ist falsch, und er könnte es besser wissen. Denn ein allseits bekanntes und geschätztes SAZ-Mitglied hatte auf der MV in Göttingen 2008 ausdrücklich erklärt, dass er sein Stimmrecht auf eine einzige Veröffentlichung und zwar in der Spiel&Autor gründet. Er hatte die Diskussion um das Stimmrecht seinerzeit auch so in Erinnerung gehabt:

"§ 4 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle SpieleautorInnen; alle übrigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder ohne
Stimmrecht. SpieleautorIn ist, wer ein Spiel veröffentlicht hat. Die Veröffentlichung kann in einem
Spieleverlag, im Selbstverlag oder in einem Buch bzw. einer öffentlichen Zeitung/Zeitschrift erfolgt sein."

Meiner Erinnerung wurde der zweite Satz vor ca 10 Jahren ausdrücklich deshalb eingeführt, um darauf hinzuweisen, dass eine Verlagsveröffentlichung nicht erforderlich ist, sondern auch eine Veröffentlichung bspw. in Spiel&Autor ausreicht. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Durch Änderung des Stimmrechts auf Antrag von Christian Beiersdorf wurde der Regelung der Satz hinzugefügt: "Publizierungen nur zum Zwecke der Dokumentation des Werks gelten nicht als Veröffentlichung." was sich insbesondere gegen die Veröffentlichung in der Spiel&Autor als Grundlage des Stimmrechts richtet.


Übrigens: Der Formulierung "SpieleautorIn ist, wer ein Spiel veröffentlicht hat." wurde von der großen Mehrheit der Mitglieder zugestimmt, obwohl ich auf der MV ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass damit denjenigen Mitgliedern, die ein Spiel vollständig entwickelt aber noch keinen Verlag gefunden haben, die Autoreneigenschaft abgesprochen wird.

Und damit stellt sich die SAZ gegen das Urheberrecht an Spielen. Dann laut Urheberrechtsgesetz ist man Urheber (im Textbereich: = Autor), wenn das Werk vollendet ist. Laut SAZ ist das Werk jetzt erst mit der Veröffentlichung vollendet. Leider hat auch Stefan Risthaus, Anwalt für Marken- und Urheberrecht, sich nicht an dieser Formulierung gestört, obwohl ich hartnäckig auf die Problematik hinsichtlich des Urheberrechts hingewiesen habe.


Gruß, Günter

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Tigris
Brettspieler
Beiträge: 92

Re: UrhG: veröffentlichte und erschienene Werk

Beitragvon Tigris » 27. August 2009, 14:18


> Übrigens: Der Formulierung "SpieleautorIn ist, wer ein Spiel
> veröffentlicht hat." wurde von der großen Mehrheit der
> Mitglieder zugestimmt, obwohl ich auf der MV ausdrücklich
> darauf hingewiesen hatte, dass damit denjenigen Mitgliedern,
> die ein Spiel vollständig entwickelt aber noch keinen Verlag
> gefunden haben, die Autoreneigenschaft abgesprochen wird.
>
> Und damit stellt sich die SAZ gegen das Urheberrecht an
> Spielen. Dann laut Urheberrechtsgesetz ist man Urheber (im
> Textbereich: = Autor), wenn das Werk vollendet ist. Laut SAZ
> ist das Werk jetzt erst mit der Veröffentlichung vollendet.
> Leider hat auch Stefan Risthaus, Anwalt für Marken- und
> Urheberrecht, sich nicht an dieser Formulierung gestört,
> obwohl ich hartnäckig auf die Problematik hinsichtlich des
> Urheberrechts hingewiesen habe.
>
>
> Gruß, Günter

Hallo,
dann ist ja jetzt auch klar, dass Günter schon in der Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde, dass die SAZ mit der Formulierung nur die Stimmberechtigung, nicht die Urheberrechtsfrage geklärt hat. Aus welchen Gründen trotzdem gegen die Interessen der Autoren und Urheber weiter behauptet würde, die SAZ würde das Urheberrecht an Spielen in Frage stellen, erschließt sich mir nicht.

Jedenfalls kann die Diskussion an dieser Stelle aus meiner Sicht beendet werden, denn nicht die Formulierung der Satzung, sondern die Art der Diskussion und (Fehl-)Interpretation schadet letztlich der Sache.

Grüße

Stefan

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Günter Cornett

Re: UrhG: veröffentlichte und erschienene Werk

Beitragvon Günter Cornett » 27. August 2009, 14:47

Tigris schrieb:
>
>
> > Übrigens: Der Formulierung "SpieleautorIn ist, wer ein Spiel
> > veröffentlicht hat." wurde von der großen Mehrheit der
> > Mitglieder zugestimmt, obwohl ich auf der MV ausdrücklich
> > darauf hingewiesen hatte, dass damit denjenigen Mitgliedern,
> > die ein Spiel vollständig entwickelt aber noch keinen Verlag
> > gefunden haben, die Autoreneigenschaft abgesprochen wird.
> >
> > Und damit stellt sich die SAZ gegen das Urheberrecht an
> > Spielen. Dann laut Urheberrechtsgesetz ist man Urheber (im
> > Textbereich: = Autor), wenn das Werk vollendet ist. Laut SAZ
> > ist das Werk jetzt erst mit der Veröffentlichung vollendet.
> > Leider hat auch Stefan Risthaus, Anwalt für Marken- und
> > Urheberrecht, sich nicht an dieser Formulierung gestört,
> > obwohl ich hartnäckig auf die Problematik hinsichtlich des
> > Urheberrechts hingewiesen habe.
> >
> >
> > Gruß, Günter
>
> Hallo,
> dann ist ja jetzt auch klar, dass Günter schon in der
> Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde, dass die SAZ
> mit der Formulierung nur die Stimmberechtigung, nicht die
> Urheberrechtsfrage geklärt hat.

Sehe ich nicht so. Wenn jemand ursprünglich A meint und versehentlich B sagt, ausdrücklich auf den Unterschied hingewiesen wird, dann aber weiterhin bei B bleibt, meint er eben auch B. Zumindest ist es ihm egal, ob A oder B gilt, bzw. wie es bei Dritten ankommt.

> Aus welchen Gründen trotzdem
> gegen die Interessen der Autoren und Urheber weiter behauptet
> würde, die SAZ würde das Urheberrecht an Spielen in Frage
> stellen, erschließt sich mir nicht.

Wenn die Mitgliederversammlung tatsächlich etwas anderes gemeint als beschlossen hat, aus welchen Gründen hat der anwesende Anwalt für Marken- und Urheberrecht sie nicht darauf aufmerksam gemacht und eine treffendere Formulierung vorgeschlagen?


Gerade nachdem hinsichtlich der Interpretation des Begriffes 'Veröffentlichung' keine einheitliche Meinung in der SAZ herrschte und herrscht, sollte man bei der Neuformulierung eines solchen Passus sich doch um Klarheit bemühen. Sonst gibt es da in zehn Jahren wieder neue Diskussionen darüber, was damals wirklich gemeint war.



Dass ein Spiel erst ein Spiel sei, wenn es im Verlag veröffentlicht wurde, habe ich verschiedenlich von Verlagsvertretern vernommen. Diese Verleger-Ansicht hat Eingang in die SAZ-Satzung - so wie ich Stefan jetzt verstehe, zumindest in die Formulierung der 'SAZung' - gefunden. Daran zeigt sich gerade, wie problematisch die Nähe zu Verlagen bei gleichzeitiger Ausgrenzung von Autoren ohne Verlagsveröffentlichung ist.

Gruß, Günter

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Martin Schlegel
Kennerspieler
Beiträge: 144

Re: Klarstellung zur Agentur Projekt Spiel

Beitragvon Martin Schlegel » 29. August 2009, 17:03

Teile dieser Debatte erinnern mich an diesen und jenen Rentner, der händeringend nach Gründen sucht, um sich ordentlich aufzuregen.
Ich bin froh, dass an der SAZ-Spitze ein dynamisches Trio ist. Ich hoffe, die machen gute Arbeit - derzeit sieht es ja so aus. Beurteilen sollten wir sie nach dem, was sie für die Spieleautoren bewegen und nicht akdemisch ausführlich darüber debattieren, ob einer von denen möglicherweise eine Spur von Befangenheit mit sich rumtragen könnte.
Martin


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