Beitragvon Günter Cornett » 27. August 2009, 12:55
Tigris schrieb:
> die noch kein Spiel "veröffentlicht" haben > (Sprachgebrauch der Spielebranche)
M.W. wird im Sprachgebrauch der Spielebranche nicht wirklich unterschieden zwischen Veröffentlichung in Form einer Ausstellung o.Ä. und Verlagsveröffentlichung.
Deswegen sollte man nicht davon ausgehen, dass mit Veröffentlichung eine Verlagsveröffentlichung ("erschienenes Werk") gemeint ist. Oftmals, aber nicht immer, ergibt sich das aus einem konkreten Zusammenhang
> Ich bin eindeutig dafür, auch Autoren ohne Veröffentlichung
> Zugang zur Mitgliedschaft der SAZ zu geben.
Ich bin dafür, dass wir in der SAZ (und auch sonst) von erschienen Werken sprechen, wenn wir erschienene Werke meinen und von veröffentlichten Werken, wenn wir von veröffentlichten Werken sprechen. Ist irgendwie professioneller. :)
§ 6 UrhG Veröffentlichte und erschienene Werke
"(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist."
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=6
Bezüglich veröffentlichter Werke gibt es übrigens auch in der Rechtssprechung zwei unterschiedliche Auffassungen:
a) die imho vorherrschende ist in Zusammenhang mit Verwertungsrechten (§15 Urhg) geregelt und besagt (umgangssprachlich ausgedrückt), dass ein Werk dann veröffentlicht ist, wenn es jemanden bekannt gemacht worden ist, der nicht dem Autor persönlich verbunden ist.
Hier reicht es also, wenn eine aussenstehende Person das Werk kennenlernt.
In Bezug auf Verwertungsrechte ist das auch sinnvoll, weil genau dann u.a. das Recht des Urhebers tangiert ist, Homorar zu verlangen.
In Bezug auf das Verwertungsrecht ist diese Auffassung unumstritten (im Gesetz geregelt). Umstritten ist, ob diese Definition auch in Zusammenhang mit oben zitiertem §6 zutrifft. Denn wenn ich es einer Person mitteile, ist es damit nicht generell der Öffentlichkeit zugänglich.
b) die andere Auffassung verlangt daher eine Wahrnehmungsmöglichkeit der Allgemeinheit: ein Werk muss theoretisch von jederman wahrgenommen werden können, um öffentlich zugänglich gemacht worden zu sein (Bibliothek, Ausstellung, Internet). Es ist hierbei nicht erforderlich, dass diese Wahrnehmungsmöglichkeit z.B. im Zuge einer Ausstellung auf Dauer besteht.
Welchen Unterschied macht das in der Praxis?
Für ein Werk, das mit Zustimmung des Autors veröffentlicht wurde, gelten etwas andere Regeln als für ein völlig unbekanntes Werk. Z.B. Geheimhaltungspflicht. Keiner meiner Testspieler darf aus dem Werk zitieren oder auch nur darüber berichten (egal ob ich sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe). Nach einem Testspiel in der Öffentlichkeit darf darüber berichtet und innerhalb der Schranken des Zitatrechts auch daras zitiert werden.
Übrigens: Auch eine Veröffentlichung innerhalb eines Vereins, zu dem prinzipiell jeder Zutritt hat, zählt als Veröffentlichung. Ein generelles Zitierverbot bezüglich der SAZ-News und des internen SAZ-Forums wäre urheberrechtswidrig.
Stefan Risthaus behauptet in seiner 'Richtig'stellung http://www.spielbox.de/phorum4/read.php4?f=3&i=8601&t=8571& , dass die Stimmrechtsregelung der SAZ schon immer einhellig als Verlagsveröffentlichung verstanden wurde. Das ist falsch, und er könnte es besser wissen. Denn ein allseits bekanntes und geschätztes SAZ-Mitglied hatte auf der MV in Göttingen 2008 ausdrücklich erklärt, dass er sein Stimmrecht auf eine einzige Veröffentlichung und zwar in der Spiel&Autor gründet. Er hatte die Diskussion um das Stimmrecht seinerzeit auch so in Erinnerung gehabt:
"§ 4 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle SpieleautorInnen; alle übrigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder ohne
Stimmrecht. SpieleautorIn ist, wer ein Spiel veröffentlicht hat. Die Veröffentlichung kann in einem
Spieleverlag, im Selbstverlag oder in einem Buch bzw. einer öffentlichen Zeitung/Zeitschrift erfolgt sein."
Meiner Erinnerung wurde der zweite Satz vor ca 10 Jahren ausdrücklich deshalb eingeführt, um darauf hinzuweisen, dass eine Verlagsveröffentlichung nicht erforderlich ist, sondern auch eine Veröffentlichung bspw. in Spiel&Autor ausreicht. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Durch Änderung des Stimmrechts auf Antrag von Christian Beiersdorf wurde der Regelung der Satz hinzugefügt: "Publizierungen nur zum Zwecke der Dokumentation des Werks gelten nicht als Veröffentlichung." was sich insbesondere gegen die Veröffentlichung in der Spiel&Autor als Grundlage des Stimmrechts richtet.
Übrigens: Der Formulierung "SpieleautorIn ist, wer ein Spiel veröffentlicht hat." wurde von der großen Mehrheit der Mitglieder zugestimmt, obwohl ich auf der MV ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass damit denjenigen Mitgliedern, die ein Spiel vollständig entwickelt aber noch keinen Verlag gefunden haben, die Autoreneigenschaft abgesprochen wird.
Und damit stellt sich die SAZ gegen das Urheberrecht an Spielen. Dann laut Urheberrechtsgesetz ist man Urheber (im Textbereich: = Autor), wenn das Werk vollendet ist. Laut SAZ ist das Werk jetzt erst mit der Veröffentlichung vollendet. Leider hat auch Stefan Risthaus, Anwalt für Marken- und Urheberrecht, sich nicht an dieser Formulierung gestört, obwohl ich hartnäckig auf die Problematik hinsichtlich des Urheberrechts hingewiesen habe.
Gruß, Günter