Laut Pressemitteilung scheint die SAZ in Sorge darüber zu sein, dass jahrelange Arbeit von Spieleautoren unhonoriert bleiben könne. Man befürchtet, jeder könne ihre Entwürfe frei verwerten, da Spielideen nicht schützbar seien. Und man beklagt, dass durch das Urteil des Landgerichtes Mannheim eine Spielregel auf den Status einer Gebrauchsanweisung reduziert werde. Die Sorge kann ich verstehen, sie allerdings nicht teilen. Mir sind weder der Sachverhalt noch die Gründe des Urteils bekannt. Allerdings dürfte das Urteil die gängige Rechtssprechung und auch die aktuelle Gesetzeslage wiedergeben.
Im allgemeinen wird man zwischen der bloßen Idee, der im Regelwerk verankerten Idee und dem verkörperten Spiel trennen müssen. Auch wenn die Vorstellung für die meisten Autoren nicht nachvollziehbar sein wird: eine bloße Idee ist nicht schutzfähig, und das ist absolut nichts Neues. Ob ein schriftliches Regelwerk schutzfähig ist, muss immer im Einzelfall betrachtet werden, übrigens eine Grundregel bei der juristischen Beurteilung von Sachverhalten. Auch wenn ich für die nachfolgende Äußerung viel Kritik werde einstecken müssen: Nicht wenige Spielregeln haben meines Erachtens einen geringeren geistigen Eigengehalt als manche Gebrauchsanweisungen (und davon nehme ich einige meiner Spiele nicht aus!). Nur weil ein Mechanismus schwierig zu erklären ist, muss die geistige Eigenleistung nicht gleich irrsinnig anspruchsvoll sein!
Spiele bestehen in der Regel nicht aus einem einzigen Mechanismus, sondern aus vielen verschiedenen Mechanismen. Selbst Mau-Mau besteht aus mehreren Einzelkomponenten.
Die Kramer-Leiste taucht immer wieder auch in Spielen von anderen Autoren auf. Mir ist bislang nicht bekannt, dass Wolfgang Kramer jemals dagegen vorgegangen ist (Bitte melde dich, Wolfgang, falls ich mich irre.). Soll, weil Klaus Teuber in Barbarossa die Knete als Spielmaterial hoffähig gemacht hat, in keinem Spiel ohne die Genehmigung von Klaus Teuber mehr Knete verwendet werden dürfen? Wo sind die Grenzen? Und wann sind Sie überschritten?
Meines Erachtens sind die Grenzen recht weit gesteckt. Die Senioren unter uns werden sich vielleicht daran erinnern: in der Pöppel-Revue Heft 3/90, 4/90 und 3/91 habe ich (wie heute) die Auffassung vertreten, dass Spielideen zumindest urheberrechtlich nicht schutzfähig sind. Auch wenn ich bereits damals für diese Auffassung Kritik einstecken musste, scheint sich rechtlich an dieser Auffassung nicht viel geändert zu haben. Ob ich das befürworte, ist eine ganz andere Frage.
Schließlich, um Missverständnissen vorzubeugen: ich würde dringend davon abraten, ein bereits veröffentlichtes Spiel mit identischen, aber umformulierten Regeln, identischem, aber andersfarbigem Material und vielleicht einem geänderten Titel und Thema ohne Genehmigung des Lizenzinhabers herauszugeben. Das scheint mir aber eine deutlich andere Qualität zu haben als der vom Landgericht Mannheim zu entscheidende Fall, der, ohne ihn genau zu kennen, vom Landgericht Mannheim meines Erachtens wohl zutreffend entschieden worden sein dürfte.