Weltherrscher hat geschrieben:Doch, die Grundlage eines Rechtstaates ist, dass in allen Rechtsgebieten das Rückwirkungsverbot gilt, davon sind außer im Strafrecht, Ausnahmen möglich. Allerdings nur aus schwerwiegenden Gründen. Die unechte Rückwirkung spielt für diesen Fall keine Rolle. Siehe die Definition hier:
http://www.juraforum.de/lexikon/rueckwirkung .
Mal abgesehen davon, dass es auch im Strafrecht eine Ausnahme gibt (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), spielt die unechte Rückwirkung hier eine konkrete Rolle. Es geht zunächst einmal um die Verlängerung der Schutzfrist von aktuell unter Schutz stehenden Werken. Das wirkt in die Zukunft, nicht in die Vergangenheit, betrifft aber Werke, die aus der Vergangenheit stammen.
Weltherrscher hat geschrieben:Zudem bin ich mir nicht sicher, ob in den USA diese Unterscheidung wie in Deutschland getroffen wird. .
Unter dem von mir genannten Link (Verlängerung der Schutzfrist) findest du ein Beispiel für die USA und auch dass es Sonderregelungen gibt für Werke, die bereits gemeinfrei waren, aber nicht veröffentlicht.
Wenn du das ignorierst (obwohl du darauf schon Bezug genommen hast), kannst du natürlich nicht wissen, dass es solche Regelungen in den USA gibt.
Weltherrscher hat geschrieben:Das Gesetz zur Verlängerung des Urheberrechtes in der EU sah vor,dass gemeinfreie Werke wieder geschützt sein konnten. Ergo war ein Fall möglich in dem jemand ein gemeinfreies Werk nutzte plötzlich unerlaubt ein geschütztes Werk nutzte, und die Verbreitung oder ähnliches einstellen musste..
Deine Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Im Gegenteil: Für solche Fälle werden gemeinhin Sonder- bzw. Übergangsregelungen geschaffen. Vor Wiederaufleben des Schutzes begangene Nutzungshandlungen dürfen i.d.R. weitergeführt werden, müssen aber ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verlängerung gilt, vergütet werden. Es werden aber keine Lizenzzahlungen für die Vergangenheit fällig. So war es jedenfalls bei dem Gesetz von 2013, auf das du möglicherweise anspielst.
Du spekulierst hier bloß, stellst deine persönliche Vermutungen als Fakt dar. Wenn du kannst, zeige mir doch ein gemeinfreies Werk, dessen bestehende Nutzung plötzlich unerlaubt wurde ...
Weltherrscher hat geschrieben:Fahrverbote sind möglich, weil sie einen positiven Effekt für die Gesamtgesellschaft haben, hinzu kommt hier noch,dass die Fahrzeuge die jetzt rumfahren die Gesetze nicht einhalten.
Fahrverbote gab es auch schon vor dem Abgasskandal.
Weltherrscher hat geschrieben:Es ist also nur eine Duldung von Unrecht die durch Konkretisieren eines Gesetzes abgestellt wird.
Nö. Es ist auch unabhängig davon eine Maßnahme gegen Umweltbelastungen.
Weltherrscher hat geschrieben:Also gleich 2 von 4 Gründen warum eine Rückwirkung in diesem Fall rechtskomform wäre. Keine der 4 trifft auf diese Urheberrechtsreform zu, sie ist ein klassisches Lobbygesetz.
Die Berner Übereinkunft, um die es hier geht, ist keine Urheberrechtsreform im engeren Sinn, sondern eine Angleichung von Gesetzen verschiedener Länder und eine Ausweitung des Schutzes auf Bürger anderer Länder. Sie sorgt für mehr Rechtssicherheit, schafft eine bestehende Rechtslücke ab.
Die Ausdehnung des Schutzes von 50 auf 70 Jahren trägt der gestiegenen Lebenserwartung Rechnung.
Lediglich dass in den von dir gepriesenen USA eine noch längere Schutzfrist gilt, wenn Firmen Inhaber von Urheberrechten sind, ist Ausdruck von Lobbytum. Die Firmen sind von der Ausdehnung der Schutzfrist aber nicht tangiert, da für sie dort eh bessere Bedingungen herrschen.