Beitragvon VolkiDU » 10. September 2006, 16:51
Günter Cornett schrieb:
> > > Braucht es auch nicht, um zu erkennen, dass sich das Gesetz
> > > auf Massengeschäft bezieht. Dazu muss man nur Lesen können.
> >
> > Nicht richtig! Da hätte jetzt korrekterweise von Dir stehen
> > sollen: "Braucht es auch nicht, um zu erkennen, dass sich der
> > Paragraph auf Massengeschäfte bezieht." Nicht das Gesetz im
> > Allgemeinen. Denn:
> >
> > Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch
> > für private Vermieter, die weniger als 50 Wohnungen
> > vermieten. Wer weniger Wohnungen vermietet muss die Merkmale
> > Rasse und ethnische Herkunft bei der Vermietung beachten. Für
>
> Was muss er?
> Du meinst sicher, er darf niemanden aufgrund dieser Merkmale
> benachteiligen. ;-)
> Zu wünschen wäre das. Abder dem ist nicht so.
>
> > Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen (Massengeschäft) gelten
> > auch die weiteren Diskriminierungsmerkmale Alter, sexuelle
> > Identität, Geschlecht, Religion und Behinderung.
>
> Wo steht das?
>
> > http://www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz.de/gesetzestext.html >
>
> "§ 1 Ziel des Gesetzes
> Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der
> Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,
> der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des
> Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu
> beseitigen.
>
> § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
> (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der
> ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion,
> einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
> bei der Begründung, Durchführung und Beendigung
> zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
>
> 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren
> Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen
> (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach
> der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung
> hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl
> von Fällen zustande kommen ...
>
> ist unzulässig.
> ...
> (5) ... Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
> vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im
> Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt
> nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet."
>
>
> Ich sehe da nirgendwo eine Sonderstellung des Merkmals
> ethnischer Herkunft
> (dass hier 'Rasse' ohne Anführungszeichen als Merkmal erwähnt
> ist, finde ich ausgesprochen seltsam).
>
> Vielleicht meinst du
> > http://www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz.de/gesetzestext.html >
> § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
> (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht
> gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der
> Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des
> Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein
> sachlicher Grund vorliegt.
>
>
> Der gilt aber generell, gerade auch im Massengeschäft. Ein
> Seniorenwohnheim darf auch im Massengeschäft die Vermietung
> an Menschen unter 20 verweigern. Das ist ein sachlicher Grund
> für eine unterschiedliche Behandlung.
>
> Und dann gibt es noch dieses Hintertürchen für Vermieter:
> > http://www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz.de/gesetzestext.html >
> §19
> (3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche
> Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial
> stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener
> Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher,
> sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
>
Hallo Günter,
mit dem einfachen Kopieren von den Gesetzestexten im Wortlaut sind die Probleme (die sich später zwischen Vermieter und Mieter in der Praxis) ergeben können, noch nicht geklärt. Vielmehr geht es um die Interpretation bzw. Verständnis von Gesetzestexten. Dir als Laie wird das sehr kompliziert sein, weil Du Dich in die Materie nicht eingearbeitest hast. Als ich im Grundstudium vor solchen Aufgaben und Problemen stand, ist mir das nicht leichtgefallen. Darum kann ich das gut nachvollziehen.
Wenn ich jetzt näher auf die Gesetzesregelung eingehen würde, würde das jeden Rahmen und Geduld sprengen und es wird sehr sehr trocken sein. Wenn Du Zeit und Lust hast, beschäftige Dich doch mal mit dem folgenden Link, aber Vorsicht, es ist sehr umfangreich. Hier wirst Du vieles finden, was nicht in Deinem Gesetzestext im Wortlaut steht und ich Dir versucht habe zu erklären, aber wohl erfolglos. Ich spreche vom Gesetzesentwurf der Bundesregierung/Drucksache 16/1780. Damit haben sich Juristen zu beschäftigen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601780.pdf#search=%22allgemeine%20gleichbehandlungsgesetz%22
Die beiden nächsten Links sind dafür sehr laienfreundlich.
Jeder Verband hat seine Juristen, die sich damit beschäftigen werden und beschäftigt haben, und das Ergebnis wird dann für den Laien in die Praxis umgesetzt. Und so sieht das Ergebnis dann aus:
http://www.hausundgrundtuebingen.de/tm-agg.pdf#search=%22allgemeine%20gleichbehandlungsgesetz%20vermiet%22
oder so::
http://www.haus-und-grund.net/index.phtml?PHPSESSID=5795cd4a635fa967fa8bab58582a5875&id=66&news_id=432&PHPSESSID=5795cd4a635fa967fa8bab58582a5875
Jetzt wirst Du etwas lesen können über: Ausnahmen und Verschärfungen; Was für den privaten Vermieter auch gilt; über Massengeschäft usw usw.......Eben das, was ich versucht habe zu erklären :-)
Ich hoffe, damit sind dann Deine Fragen und Einwände:
"Was muss er?"
"Wo steht das?"
"Ich sehe da nirgendwo eine Sonderstellung des Merkmals ethnischer Herkunft"
"Vielleicht meinst du"
beantwortet und geklärt.
Verständnisvolle Grüße
Volker :-)