Beitragvon Thomas » 6. März 2006, 15:07
David Rosenberg schrieb:
> wie der "rechtlich korrekte" Weg genau aussieht kann ich Dir
> leider auch nicht sagen.
Der Käufer des Spiels hat ja nur einen Vertrag mit dem Händler gemacht, man hat daher bei einem Mangel (und fehlendes Spielmaterial ist normalerweise ein Mangel) nur Ansprüche gegen den Händler. Dieser wendet sich dann meistens wiederum an seinen Lieferanten, mit dem der Händler ja wieder eine Vertragsbeziehung hat. Und der Lieferant (sofern es nicht der Verlag selber ist) hat höchstwahrscheinlich einen Vertrag mit dem Verlag.
Insgesamt eine lange Kette, die dem Kunden aber egal sein kann. Er kann gegenüber dem Händler in der Regel zwischen dem Rücktritt vom Kaufvertrag (also Spiel zurückgeben und Geld zurückbekommen), Minderung (also Mangel akzeptieren und Preisnachlass) oder Nacherfüllung (also Nachliefern der fehlenden Teile, bzw. Austausch des Spiels gegen ein vollständiges) wählen, siehe § §§ 437, 439 BGB
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html
Dieses Recht ist auch als Gewährleistung bekannt und gilt dank EU inzwischen 2 Jahre nach Kauf, allerdings nur für Mängel, die bei Übergabe des Kaufgegenstandes schon vorhanden waren. In den ersten 6 Monaten muss der Händler nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, in den restlichen 18 Monaten muss dann allerdings der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.
Allerdings sind die meisten Spieleverlage sehr kulant, so dass es meines Erachtens [b]in der Praxis sinnvoller[/b] ist, [b]sich direkt an den Verlag zu wenden[/b]. Letztlich entstehen dem Verlag ja auch nicht wesentlich höhere Kosten, ob er die Ersatzteile nun an den Händler oder an den Endverbraucher schickt.
Wobei man fairerweise auch unterscheiden sollte zwischen dem Nachschicken von Spielmaterial, welches von anfang an fehlt und den völlig freiwilligen Ersatzteilservice, wenn das Spielmaterial durch das Haustier zerstört oder sonstwie abhanden gekommen ist. Aber meines Wissens bieten die meisten Verlage gegen Portoerstattung auch in selbstverschuldeten Fällen Abhilfe an, solange der Vorrat reicht.