Beitragvon Ernst-Jürgen Ridder » 21. August 2014, 13:54
Hallo Karl-Heinz,
ein Problem gibt es da schon.
Einerseits sehe ich zwar den Verkäufer vom Grundsatz her hier nicht als so sonderlich schutzwürdig an, weil er ja in der Kleinanzeige seine E-Mail-Adresse, aus der sich auch sein Klarname ablesen ließ, selbst angegeben hatte.
Andererseits muss man jedoch immer abwägen zwischen dem, was geschützt werden soll, und dem, wovor geschützt werden soll.
Jeder im Strafrechtsbereich forensisch tätige Jurist wird nachvollziehen können, dass das Ausgangsposting keine "schlüssige" Darlegung eines strafrechtlich relevanten Betruges darstellt. Es ergibt sich vielmehr, wahrheitsgemäße Darstellung für diese Überlegung vorausgesetzt, "nur" ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und in Ansehung dessen als Schaden durch den anderweitigen Verkauf der Ware bislang nur eine Verzögerung der Rückzahlung bis zum nächsten Monat.
Dieser Schaden ist angesichts der Kaufpreishöhe so gering, dass er eine öffentliche Anprangerung des Verkäufers eher nicht rechtfertigen dürfte.
Ich habe auch schon beim Kauf oder Verkauf von Spielen, sei es über Internetauktionen oder hier über die Kleinanzeigen, so manches Mal Probleme mit meinen Vertragspartnern gehabt. Die daraus sich ergebende persönliche Betroffenheit und der aufkeimende Ärger sind meist keine guten Ratgeber in Bezug auf die angemessene Reaktion.
Trotz Ausflug in die Juristerei
spielerische Grüße
Ernst-Jürgen
Spielerische Grüße
Ernst-Jürgen