Beitragvon Kemal Yun » 21. Mai 2003, 00:48
Und hier das ganze nochmal genauer:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 95/97 Verkündet am:
20. Oktober 1999
Heinzelmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Stülpkarton
VerpackV 1991 § 3 Abs. 1 Nr. 2
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV 1991 erfaßt Verkaufsverpackungen nicht, die als dauerhafte Umhüllung eines Gegenstandes dienen, dessen bestimmungsgemäße Verwendung in einem Gebrauch, nicht in einem - die Substanz aufzehrenden - Verbrauch liegen. Sie sind daher innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) nicht lizenzpflichtig.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 1999 - I ZR 95/97 - OLG Köln, LG Köln
Das heisst im Klartext, dass eine Verpackung eines Gegenstandes, der gebraucht und nicht verbraucht wird, also z.B. ein Spiel, zum Produkt gehört, insbesondere, wenn die Verpackung wie Stülpdeckelkarton oder Folienbeutel der Ordnung der Einzelteile dienen. Die Blisterfolie hingegen dient nur dem Transport bis zum Gebrauch und ist somit abgabepflichtig.
Also dann: Gute Nacht allerseits. Wir sehen uns in Göttingen.