Der Begriff Spielidee ist hier missverständlich, weil er für zwei unterschiedliche Begriffe steht, die - insbesondere bei eher einfachen Spielen - zudem in der Praxis nicht immer so klar zu unterscheiden sind:
1. Gedanke, Einfall, Idee zu einem Spiel - ist nicht schützbar
2. Der nichtmaterielle Gehalt eines Spiels - ist hierzulande geschützt, sofern in einem Werk materialisiert und von ausreichender Schöpfungshöhe. Wann die ausreicht, ist offen. Der Schutz gilt dann auch unabhängig von der konkreten Umsetzung, z.B. bei Transformierung auf ein anderes Thema.
Bei Kunterbunt/Dobble ging es im wesentlichen um die Grundidee, der in einen einzelnen Mechanismus besteht. Es ist kein Beleg dafür, dass eine "Spielidee" grundsätzlich nicht schützbar sei, sondern eher dafür, dass man besser von einem Spielregelwerk spricht.
"Nun genießen zwar Spielerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln den Anforderungen genügen, die .. an ein Schriftwerk zu stellen sind. ... Voraussetzung ... ist aber, daß die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine ... ausreichende eigenpersönliche Gestaltung erkennen läßt. Die erforderliche schöpferische Eigenart braucht dabei nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben (...). "
BGH v. 17.Okt.61 IZR 24/60 (Kammergericht) LUG §1 Abs 1 Nr.1. - "Zahlenlotto"
https://www.reich-der-spiele.de/special ... heberrechtsiehe auch:
http://spieleautorenseite.de/tsaziki/ge ... _spiel.htmhttps://www.reich-der-spiele.de/special ... n-Aussagen