Marc Gallus, p428538 hat geschrieben:Ist die Rechtslage eindeutig?
Marc Gallus hat geschrieben:Ist die Rechtslage eindeutig? Dann sollten die Erben klagen. Wenn nicht, hat er das Recht dazu, Twixt auf den Markt zu bringen. Business ist hart, aber jeder muss halt seine Hausaufgaben machen.
Gruß
Marc
peer hat geschrieben:Marc Gallus hat geschrieben:Ist die Rechtslage eindeutig? Dann sollten die Erben klagen. Wenn nicht, hat er das Recht dazu, Twixt auf den Markt zu bringen. Business ist hart, aber jeder muss halt seine Hausaufgaben machen.
Gruß
Marc
So einfach ist es eben nicht. Ein Rechtsstreit kostet sehr viel Geld (insbesondere in den USA) und kann sich lange hinziehen. Wenn nicht genügend Geld bei den Klägern sitzen, kann der Beklagte das einfach aussitzen.
Die REchtslage ist wohl nicht eindeutig, also kann man ein Ergebnis auch nicht vorraussehen.
Marc Gallus hat geschrieben:peer hat geschrieben:Marc Gallus hat geschrieben:Ist die Rechtslage eindeutig? Dann sollten die Erben klagen. Wenn nicht, hat er das Recht dazu, Twixt auf den Markt zu bringen. Business ist hart, aber jeder muss halt seine Hausaufgaben machen.
Gruß
Marc
So einfach ist es eben nicht. Ein Rechtsstreit kostet sehr viel Geld (insbesondere in den USA) und kann sich lange hinziehen. Wenn nicht genügend Geld bei den Klägern sitzen, kann der Beklagte das einfach aussitzen.
Die REchtslage ist wohl nicht eindeutig, also kann man ein Ergebnis auch nicht vorraussehen.
Wenn dem so ist, würde ich einfach einen Vertrag mit den Erben machen: Im Falle eines Gewinns erhalten Sie eine Beteiligung, im Falle eines dicken Minus werden Sie ebenfalls daran beteiligt. Die Familie hätte ja den Marken- und Patentschutz anmelden können. Hat sie aber nicht. Jeder Selbständige in unserem Land muss das ebenfalls tun. Und die Gerichtskosten und das Prozessrisiko muss auch jeder Kleinunternehmer in unserem Land tragen. Soweit alles normal. Wieso sollte es ausgerechnet in diesem Fall eine Ausnahme geben?
Gruß
Marc
Marc Gallus hat geschrieben:Die Familie hätte ja den Marken- und Patentschutz anmelden können. Hat sie aber nicht.
Günter Cornett hat geschrieben:Was die Marke betrifft:
Wenn der Titel durchgehend genutzt wird, dann ist die Markenanmeldung in Bezug auf den Titel wirkungslos.
Dabei stellt sich die Frage, ob Twixt dauerhaft vom Markt war, wie lange "dauerhaft" in diesem konkreten Fall ist und vermutlich auch ob ein Fortbestehen des Brettspiels als Computerspiel unter dem Namen Twixt den bestehenden Titelschutz aufrecht erhält.
Turniere wie bei der Mind Sports Olympiade (und möglicherweise Vereinsaktivitäten) sprechen imho klar dafür, dass der Titel noch nicht aufgegeben wurde.
Während der Titel hier die älteren Rechte hat, ist der Markenschutz inhaltlich etwas stärker. Die Marke schützt - anders als der Titel - auch vor ähnlich klingenden Bezeichnungen oder Rufausbeutung.
Soweit der Markenanmelder der Meinung ist, dass das Spiel Twixt public domain sei, so würde das natürlich auch für den Namen dieses Spiels gelten. Die Markenanmeldung ist also zumindest von der Intention her missbräuchlich.
Marc Gallus hat geschrieben:Hallo Günter,
du irrst, was den Markenschutz angeht.
Marc Gallus hat geschrieben: Da gibt es sogenannte Nizzaklassen. Je nachdem, für welche Nizzaklassen du den Markenschutz beantragt hast, hast du einen Schutz.
Ja, aber es geht nicht darum, dass Wayne einen Baumarkt mit dem Namen Twixt eröffnen will, sondern er will das Spiel von Alex Randolph unter diesem Namen herausbringen.Marc Gallus hat geschrieben:So könnte sich durchaus ein Baumarkt "Nutella" nennen, wenn Nutella nicht alle Klassen hat schützen lassen.
Marc Gallus hat geschrieben:Eine Wortmarke kann man nicht immer schützen lassen, das hängt davon ab, inwieweit das ein allgemein gebräuchlicher Name ist. Taschentuch wirst du niemals als Wortmarke eingetragen bekommen. Ich habe mich damals für eine Wortbildmarke entschieden und das auch beim Patentamt eintragen lassen.
Marc Gallus hat geschrieben:Nichtsdestotrotz: Als Unternehmer sage ich dir, bei einem Gerichtsprozess gewinnen nur die Anwälte. Bei säumigen Kunden schreibe ich Verluste bis 500 Euro sofort ab. Den ganzen Verwaltungsaufwand für einen Mahnbescheid lohnt dieser Betrag nicht.
Günter Cornett hat geschrieben:Marc Gallus hat geschrieben:Hallo Günter,
du irrst, was den Markenschutz angeht.
Nö, aber du bist es hier, der hier ganz konsequent seine Hausaufgaben nicht macht, indem du vieles durcheinander bringst.
Marc Gallus hat geschrieben: Da gibt es sogenannte Nizzaklassen. Je nachdem, für welche Nizzaklassen du den Markenschutz beantragt hast, hast du einen Schutz.
Das ist zwar richtig, mir auch bekannt, für diese Diskussion aber irrelevant.
Wenn eine Marke für einen Spieletitel beantragt wird, dann bricht sie nicht das Recht des Titels.
Die Frage ist, inwiefern der Titel verbreitet ist. Mit der Vorstellung auf den großen internationalen Spielemessen ist der Titel zunächst einmal so ziemlich weltweit verbreitet.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Das Spiel ist - wie der Antragsteller behauptet - public domain, wie Schach oder Skat. Dann handelt es sich bei dem Titel um eine Bezeichnung für dieses Spiel. Es besteht somit - meiner Meinung nach - ein Freihhaltebedürfnis in Bezug auf Spiele. Du kannst weder Schach noch Skat als Marke für Spiele eintragen. Das gilt dann auch So wie Apple für Computer aber nicht für Obst als Marke eingetragen werden konnte. Man kann
2. Das Spiel ist nicht public domain. Ob der Titel dann frei ist, hängt davon ab, ob der Titel aufgegeben wurde, z.B. dadurch, dass das Spiel dauerhaft nicht mehr im Programm ist.
Ja, aber es geht nicht darum, dass Wayne einen Baumarkt mit dem Namen Twixt eröffnen will, sondern er will das Spiel von Alex Randolph unter diesem Namen herausbringen.Marc Gallus hat geschrieben:So könnte sich durchaus ein Baumarkt "Nutella" nennen, wenn Nutella nicht alle Klassen hat schützen lassen.Marc Gallus hat geschrieben:Eine Wortmarke kann man nicht immer schützen lassen, das hängt davon ab, inwieweit das ein allgemein gebräuchlicher Name ist. Taschentuch wirst du niemals als Wortmarke eingetragen bekommen. Ich habe mich damals für eine Wortbildmarke entschieden und das auch beim Patentamt eintragen lassen.
Natürlich kann ich einen Baumarkt namens Taschentuch eröffnen und das auch so als Wortmarke eintragen lassen. Du hast das mit den "allgemein gebräuchlichen Namen" nicht kapiert. Es gibt ein Freihaltebedürfnis für Produkt oder Dienstleistung beschreibende Namen. So gibt es auch zwei Discounter-Ketten mit Namen Netto, weil man Netto nicht im Handel als Marke eintragen lassen kann. Ginge aber bspw. für eine Musikgruppe.Marc Gallus hat geschrieben:Nichtsdestotrotz: Als Unternehmer sage ich dir, bei einem Gerichtsprozess gewinnen nur die Anwälte. Bei säumigen Kunden schreibe ich Verluste bis 500 Euro sofort ab. Den ganzen Verwaltungsaufwand für einen Mahnbescheid lohnt dieser Betrag nicht.
Das öffentlich zu verkünden, halte ich nicht gerade für eine intelligente Entscheidung.
Übrigens braucht es für einen Mahnbescheid keine Anwälte. Den auszufüllen ist - zumindest für innereuropäische Forderungen - nicht wirklich schwer. Das Formular gibt es online, man füllt es aus und schickt es an das Mahngericht bzw. gibt es dort selbst ab.
Klar, wenn du einen Stundenlohn von 1000,- Euro hast, lohnt es sich nicht so sehr bei Forderungen von unter 500,- ...
Die Problematik ist eine andere. Inwiefern gilt US-amerikanisches Recht für ein in Österreich entwickeltes Spiel?
Bestimmte Rechte kann der Autor nicht verlieren. Daher ist Twixt allenfalls in den USA public domain, nicht aber in Österreich, vermutlich auch nicht in den anderen kontinentaleuropäischen Ländern.
Marc Gallus hat geschrieben:Wir beenden besser die Diskussion an dieser Stelle. ... Sicher hältst du Vorträge in der ganzen Welt an Universitäten und Unternehmen und bist ein geschätzer Ratgeber, Trainer und Keyspeaker. ...
Und beschwerst dich jetzt darüber, dass andere deinen Unsinn richtig stellen ...
Thygra hat geschrieben:Marc, wenn du auf diese Weise diskutierst, dann ist es wirklich besser, du schreibst nichts mehr. Günter hat rein sachlich argumentiert und - soweit ich das beurteilen kann - auch in allen Punkten Recht. Dagegen hast du einiges durcheinander geworfen und Dinge reingebracht (Nizza-Klassen) um die es hier gar nicht geht.
Dass du jetzt wie ein kleines Kind reagierst, kann für mich nur heißen, du hast keine Argumente mehr.
Marc Gallus hat geschrieben:Vielleicht solltest du dich mal an deine eigene Nase fassen? Erinnerst du dich an deine unqualifizierten Aussagen über den möglichen "Zusammenbruch des Euros" ? Da habe ich in verständlicher Form die Analysen der Wirtschaftsprofessonren zusammengefasst und außer unqualifizierten Bemerkungen ist da leider nichts von dir gekommen. Lies ruhig mal deine Beiträge nach. Nicht ein sinnvoller Beitrag von dir zu den Analysen. Wieso hast du dich denn da so laut geäußert, obwohl du von Wirtschaft keine Ahnung hast?,-)
peer hat geschrieben:Was hat das mit diesem Beitrag zu tun? Gehts jetzt daran Strichlisten zu führen, wer sich häufiger geirrt hat?
Sorry, aber DAS ist echt albern!
Art. 5
1) Die Urheber geniessen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslands des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.
2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
Art. 7
1) Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod.
Günter Cornett hat geschrieben:Und zur Abwechslung mal wieder etwas Informatives:
Art. 5
1) Die Urheber geniessen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslands des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.
2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.Art. 7
1) Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod.
Berner Übereinkunft:
https://www.admin.ch/opc/de/classified- ... index.html
aber interessiert das Wayne?
Weltherrscher hat geschrieben:Die Berner Übereinkunft gilt in den USA erst seit 1989. Deshalb ist die Rechtslage immer noch alles andere als eindeutig. Am Ende will sowas eh kein vernünftiger Mensch vor Gericht klären müssen.
Günter Cornett hat geschrieben:Weltherrscher hat geschrieben:Die Berner Übereinkunft gilt in den USA erst seit 1989. Deshalb ist die Rechtslage immer noch alles andere als eindeutig. Am Ende will sowas eh kein vernünftiger Mensch vor Gericht klären müssen.
Das heißt aber nicht, dass sie nur für Werke gilt, die seit 1989 erschienen sind.
Rechtliche Unklarheiten gibt es sicherlich immer, aber solche Diskussionen dienen gerade der Klärung,
was eben auch bei außergerichtlichen Einigungen sehr hilfreich sein kann.
Günter Cornett hat geschrieben:Nein, durch den Beitritt zur Berner Übereinkunft wird der Schutz für gegenwärtig geschützte Werke an die Gesetze anderer Staaten angeglichen. Das ist üblich und verstößt auch nicht gegen ein Rückwirkungsverbot. Wir sind hier ja nicht beim Strafrecht und es wird niemand schlechter gestellt, der sein Handeln nach der bisherigen Gesetzeslage ausgerichtet hat.
Es ist zudem völlig normal, dass eine Urheberrechtsschutzfrist für bestehende Werke verlängert wird.
Das ist auch im US-Recht selbst geschehen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Sonny_Bon ... ension_Act
Hier wurden sogar einige Werke, für die die Schutzfrist bereits abgelaufen war,
die aber nicht erneut veröffentlicht worden waren, wieder unter den Schutz des Gesetzes gestellt.
Als Weltherrscher solltest du eigentlich wissen, was in deinem Reich so vor sich geht ...
... zumindest solltest du grob die Gesetzeslage kennen, wenn du dazu öffentlich Behauptungen aufstellst.
Weltherrscher hat geschrieben:Das Rückwirkungsverbot gilt für alle Formen des Rechts, nicht nur für das Strafrecht. .
Weltherrscher hat geschrieben:Im europäischen Recht ist also ganz eindeutig eine Schlechterstellung möglich,wenn ein gemeinfreies Werk wieder geschützt wird, es aber schon von anderen wirtschaftlich genutzt wird.
Weltherrscher hat geschrieben:Wem es da nicht klar ist,dass das in einem Rechtsstaat nicht passieren darf, dem ist nicht zu helfen.
Die Gesetzeslage ist grob so,dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot auch in den USA,wie in allen Rechtsstaaten verfassungswidrig ist.
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 8 Gäste