§ 2.4: "Ein Angebot an den Zugspieler beinhaltet IMMER, dass der Mitspieler in dem gewünschten Gebäude dann auch die entsprechende Aktion ausführt"
Das hatte ich zunächst salopp so übersetzt: Wer seine Aktion(en) bereits verbraten hat, hält für diesen Zug die Klappe.
Jedoch § 2.10: "Dem Zugspieler darf auch etwas dafür geboten werden, den Händler auf ein Gassenfeld zu bewegen; dies ist aber NIEMALS mit einer Aktion verbunden ..."
Das heißt also, dass ich, obwohl ich keine Aktion mehr übrig habe, noch für Gassenfelder mitbieten kann.
Erste Frage: Gilt für Gassengebäude eigentlich § 1.2 "Nachbargebäude", werden also Verhandlungen über benachbarte Gassenfelder verbindlich geführt?
Zweite Frage: Es ist trotzdem verboten, allein dafür zu bieten, dass der Zugspieler den Händler in eine bestimmte Richtung bewegt (um Botschaften zu erfüllen), wegen § 2.4, der das Bieten immer an das Durchführen einer Aktion bindet, oder?
Wieso denn die Ausnahme für Gassenfelder? Den Hintergrund dieser Regel verstehe ich nicht: Es ist doch viel interessanter, Botschaften zu erfüllen, als Besitzmarker platzieren zu können (ohne dafür bieten zu können, ist ja das Überbringen von Botschaften, wenn man nicht selbst Zugspieler ist, reine Glückssache, oder?) Wieso ist also das Bieten für das Bewegen des Händlers in eine bestimmte Richtung, die nicht an das Durchführen einer Aktion gebunden ist, untersagt?
Bietet faktisch bei euch jemand dafür, dass Gassenfelder betreten werden?
Matthias