Beitragvon Günter Cornett » 19. Oktober 2004, 01:12
VolkiDU schrieb:
>
> Günter Cornett schrieb:
> >
> > Eine kopierte Seite aus einer im Handel erhältlichen
> > Zeitschrift zu versteigern, ist ein Verstoß gegen das
> > Urheberrecht. Um korrekt zu handeln, hätte der Verkäufer IMHO
> > die Originalseite herausreissen und anstelle einer Kopie
> > mitschicken müssen. Juristisch dürfte die Spielbox jetzt wohl
> > u.a. das Recht auf Erhalt des damit erzielten Gewinns haben.
>
> Jo, Günter. Ebay ist kein rechtsfreier Raum. Die Problematik
> kenne ich zu genüge aus dem Studium. Kopien nur für den
> Eigengebrauch, und nicht in finanzieller
> Gewinnerzielungsabsicht. Rein rechtlich gesehen. Ergo: Ein
> Fall für die Rechtsabteilung.
Das war jetzt von mir aber nicht als Aufforderung zu verstehen sondern nur als Widerspruch zu Manfreds Beitrag, dass an dem Ebay-Angebot nichts auszusetzen sei. Natürlich ist das juristisch nicht in Ordnung. Aber ob man deswegen gleich die Rechtsabteilung bemühen muss, steht auf einem anderen Blatt.
Ob und wie man am besten drauf reagiert, hängt sicherlich von vielen Faktoren ab, z.B:
- Versehen oder bewusstes Missachtung ?
- übler Geschäftemacher oder armes Würstchen ?
- Werbung für die Spielbox kontra Geschäftsschädigung
- Aufwand kontra Ertrag
- Durchsetzung von Recht kontra Ansehensverlust wegen hartem Vorgehen
- Einzelfall oder häufige Verstöße
- ...
Wenn es mich störte, ich den Rechtsverletzer aber als kleinen Fisch ansähe, würde ich ihm u.U. eine Zahlungsaufforderung mailen, eventuell zugunsten eines guten Zwecks.
Gruß, Günter [Das ist jetzt aber keinesfalls als Aufforderung zu verstehen, meine Urheberrechte zu verletzen - sowas kann auch mal teuer werden ;-) ]