Beitragvon Thomas » 25. Oktober 2006, 13:57
Grundsätzlich gilt: Das Recht am eigenen Bild hat hauptsächlich was mit dem Persönlichkeitsrecht und nicht mit dem Urheberrecht zu tun (Urheber des Fotos ist ja auch meist nicht die abgebildete Person, es sei den sie nutzen einen Selbstauslöser). Es bedarf der Einwilligung der abgebildeten Personen, um ein Foto zu "verbreiten".
Ausnahmen regelt §23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG):
> (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen
> verbreitet und zur Schau gestellt werden:
> 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
> 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk
> neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
> erscheinen;
> 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen
> Vorgängen, an denen die dargestellten Personen
> teilgenommen haben;
> 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind,
> sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem
> höheren Interesse der Kunst dient.
>
> (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine
> Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes
> Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist,
> seiner Angehörigen verletzt wird.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__23.html
Durch den Absatz (2) werden die Ausnahmen relativiert, so dass man im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht und z.B. dem Recht an der Berichterstattung über öffentliche Versammlungen/Aufzüge und ähnliche Vorgänge abwägen muss.
Und zur Abschreckung noch §33 KUG:
> (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
> wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis
> verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Allerdings:
> (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wenn ich das richtig verstanden habe: Falls jemand einzelne Personen fotographiert, wie sie z.B. gerade vor einem aufgebauten Spiel sitzen, braucht eine Einwilligung (da das Persönlichkeitsrecht mehr wiegt, als die Berichterstattung, zumindest wenn die Person nicht berühmt ist). Wenn man aber fotographiert, wie sich hundert Besucher um die 20 letzten Giveaways prügeln, braucht man wohl keine Einwilligung, es sei den man stellt einen der Besucher auf dem Foto besonders heraus.