Beitragvon Thomas » 30. März 2010, 09:56
Hier noch ein paar Zitate und Verweise auf Meinungen anderer zu diesem Thema:
"Daß es im Versandhandel typischerweise zu einer Versendung komme, begründe für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch zum Leistungs- und Erfüllungsort für die Lieferpflicht des Verkäufers werden."
Kommentar zum Urteil des BGH (VIII ZR 302/02), http://www.nudis-verbis.de/html/verkaufer-kaufer.html#VIIIZR302-02
"Schwieriger wird es, wenn Privatleute miteinander Geschäfte machen. Hier gilt der schöne Kundenschutz nicht. [...] Denn wenn private Käufer und Verkäufer nichts weiter vereinbaren, trägt der Käufer das Transportrisiko. Der Verkäufer muss zunächst nur belegen, dass er die Ware an einen ordentlichen Transporteur übergeben hat."
Stiftung Warentest, finanztest 06/2003
http://support.stiftung-warentest.de/themen/steuern-recht/meldung/Ware-per-Post-Geschickt-verschickt-1100320-2100320/
"Da der Käufer grundsätzlich das Transportrisiko der Versendung bei Internetkäufen trägt, kann dieser Anweisungen erteilen, auf welchem Weg die Ware versendet werden soll. Der Verkäufer muss sodann auch sicherstellen, dass der vom Käufer gewollte Transportweg auch eingehalten wird, andernfalls wird er schadensersatzpflichtig."
Leitsatz zum Urteil des Landgericht Coburg, Az.: 32 S 69/08
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/12-12-2008-lg-coburg-32-s-69-08.html
"Nach § 447 Abs. 1 BGB geht bei einem Versendungskauf "die Gefahr" - gemeint ist die die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, vgl. § 446 BGB - auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Kaufsache dem Beförderer übergeben hat."
Rechtsanwalt Peter Trettin auf http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=63887
"LG Berlin (Urteil v. 01.10.2003, Az: 18 O 117/03, rechtskräftig) geht in einem anscheinend zwischen Privatverkäufern über eBay ausgeführten Geschäft davon aus, daß Parteien aufgrund der besonderen Umstände des Kaufs über die Internetplattform eBay einen Versendungskauf vereinbaren (§ 447 BGB), weshalb die Gefahr erst dann auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer die Ware an das mit dem Versand beauftragte Unternehmen übergeben hat. Bis zur (notfalls nachzuweisenden) Übergabe an das Transportunternehmen trägt der Verkäufer daher das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache, danach der Käufer."
Kommentar zum Urteil des LG Berlin (18 O 117/03), http://www.nudis-verbis.de/html/verkaufer-kaufer.html#18O117-03